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01. Juli 2007

Paradoxien der Souveränität

Was es heißt, wenn Staaten nicht mehr uneingeschänkt souverän sind

Fragile, zerfallen(d)e Staaten nehmen in der internationalen Politik zu: Mehr als zwei Drittel der heutigen Staatenwelt gehören zu Räumen begrenzter Staatlichkeit, ihre innere Souveränität ist eingeschränkt. Welche Konsequenzen hat das Auseinanderklaffen der verschiedenen Komponenten von Souveränität für die gegenwärtige Weltordnung?

Wer zu Beginn des 21. Jahrhunderts über Souveränität, Staatlichkeit und die Probleme der internationalen Politik nachdenkt, stößt auf eine Reihe von Paradoxien. Da sind einerseits die hochentwickelten Länder Europas, an deren Souveränität nach innen und außen keinerlei Zweifel bestehen und die dennoch in den vergangenen Jahrzehnten die Kontrolle über Kernbereiche der Politik – wie Währung und Grenzen – an supranationale Institutionen im Rahmen der europäischen Integration abgegeben haben. Da sind zum anderen fragile und zerfallen(d)e Staaten des globalen Südens, die sich nicht (mehr) selbst regieren können, die aber dennoch an ihrer nationalen Souveränität hängen und äußerst misstrauisch gegenüber Einmischungsversuchen reagieren. Und da sind die Vereinigten Staaten von Amerika, die immer wieder auch militärisch in die inneren Angelegenheiten anderer Länder eingegriffen haben, die aber selbst eher selten bereit sind (von Ausnahmen wie der Welthandelsorganisation WTO abgesehen), Souveränitätsrechte an internationale Organisationen abzugeben.

Handelt es sich – wie Stephen D. Krasner meint – bei Konzept und Praxis der Souveränität im internationalen System um „organisierte Heuchelei“, um eine Norm also, die so oft gebrochen und verletzt wurde, dass sie kaum etwas zu unserem Verständnis der gegenwärtigen Weltpolitik beisteuern kann?1 Ich meine nein. Aber Krasner hat insofern recht, als die oben erwähnten Paradoxien damit zusammenhängen, dass die verschiedenen Dimensionen des Souveränitätsbegriffs schon lange nicht mehr ein einheitliches Ganzes bilden. Räume eingeschränkter Souveränität nehmen in der internationalen Politik zu und sind keineswegs auf fragile und zerfallen(d)e Staaten beschränkt.

In diesem Beitrag frage ich nach den Konsequenzen, die das Auseinanderklaffen der verschiedenen Komponenten von Souveränität für die Weltpolitik hat. Zunächst aber muss der Begriff der Souveränität selbst geklärt und erläutert werden, um anschließend auf die Souveränitätsparadoxien im gegenwärtigen internationalen System näher eingehen zu können. Ich schließe mit einigen Folgerungen für die Politik.

Souveränität – konzeptionelle Überlegungen

Wie bei fast allen Grundbegriffen der internationalen Politik handelt es sich beim Souveränitätsbegriff um ein wissenschaftlich und politisch heiß umkämpftes Konzept.2 Jean Bodin verstand unter Souveränität noch die höchste Letztentscheidungsbefugnis im Staat, die dementsprechend unteilbar war und absolutistischen Herrschern erlaubte, Entscheidungen auch gegen die Untertanen verbindlich durchzusetzen. Inzwischen haben wir uns daran gewöhnt, dass das Volk den Souverän in der Demokratie bildet und Herrschaftsbefugnisse allenfalls temporär abgibt, dass Souveränität an supranationale Institutionen (wie EU) übertragen werden kann, dass sie zwischen verschiedenen Ebenen innerhalb eines Staates bzw. eines politischen Systems aufgeteilt werden kann (wie im deutschen Föderalismus, aber auch im europäischen Mehrebenensystem) und dass die meisten Staaten durchaus freiwillig Einmischungen in ihre inneren Angelegenheiten hinnehmen (zum Beispiel im Bereich der internationalen Menschenrechte). Diese Beispiele sprechen jeweils unterschiedliche Aspekte des Souveränitätsbegriffs an, sodass es angezeigt ist, zwischen verschiedenen Dimensionen des Souveränitätskonzepts zu unterscheiden.

Mindestens drei Komponenten dessen, was mit Souveränität gemeint ist, sollten differenziert werden:3 Internationale oder völkerrechtliche Souveränität ist zunächst einmal eine Zuschreibung der internationalen Gemeinschaft, die Staatlichkeit zuallererst konstituiert. Wer Staat ist, ist auch souverän, und wer souverän sein darf, das entscheidet die internationale Staatengemeinschaft. Multinationale Unternehmen mögen über noch so viele finanzielle Ressourcen verfügen, transnationale Nichtregierungsorganisationen (NROs) mögen noch so viele Mitglieder haben – niemand käme auf die Idee, ihnen Souveränität zuzuschreiben. Souveränität ist in diesem Sinne eine konstitutive Norm des internationalen Systems, die die Welt als Staatenwelt begründet. Diese Norm der Souveränität hat in den letzten Jahrzehnten und Jahrhunderten einen ungeahnten Siegeszug angetreten, obwohl sie erst seit etwas mehr als 40 Jahren wirklich global gilt. Denn erst mit der Entkolonialisierung globalisierte sich die Welt als Staatenwelt. Sie wurde auf diese Weise „verstaatlicht“. Heute gibt es mehr als 190 als souverän anerkannte Nationalstaaten. Mit Ausnahme einiger Gebiete in den Polarregionen und den Ozeanen gibt es kein Territorium auf der Erde, das nicht irgendeinem Staat „gehört“. Die Verstaatlichung der Welt hatte auch zur Folge, dass die Grenzen zwischen den Staaten im Allgemeinen klar demarkiert sind. Das unterscheidet die heutige Staatenwelt grundlegend und systematisch von einer Welt der Imperien, weshalb im Übrigen die Rede von Imperien heute allenfalls metaphorisch gemeint sein kann.

Aber was heißt schon „gehören“? Voraussetzung für die internationale Souveränität eines Staates ist das, was man effektive oder innere Souveränität nennen könnte. Nach der Drei-Elemente-Lehre Jellineks4 ist damit gemeint, dass eine Staatsgewalt über ein Staatsvolk auf einem klar definierten Territorium Herrschaft ausübt. Im Prinzip heißt das, dass es eine Regierung bzw. politische Institutionen geben muss, die in der Lage sind, politische Entscheidungen nicht nur zu treffen, sondern auch durchzusetzen, notfalls gegen Widerstand und mit Gewalt. Das legitime Gewaltmonopol dient nicht nur der Herstellung von innerer und äußerer Sicherheit, sondern auch der Durchsetzung politischer Entscheidungen. Allerdings stellt das Völkerrecht keine großen Ansprüche an die Effektivität staatlicher Herrschaft, sobald ein Staat einmal internationale Souveränität erlangt hat. Selbst zerfallenen Staaten wie Somalia wird weiterhin Staatlichkeit zugesprochen, solange es prinzipiell möglich erscheint, dass eine Zentralregierung die Herrschaftsgewalt wieder gewinnt. Hier beginnen die Probleme, wie im Folgenden zu zeigen ist.5

Ein dritter Aspekt der Souveränität ist das, was vor allem Politikwissenschaftler fälschlich mit westfälischer Souveränität bezeichnen.6 Damit ist wiederum gemeint, dass der souveräne Staat keine übergeordnete Autorität kennt, die Herrschaftsgewalt auf seinem Territorium ausübt. Es geht hier um das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten bzw. das Interventionsverbot. An dieser Stelle ist der „Souveränitätspanzer“ der Nationalstaaten in den letzten Jahrzehnten zunehmend porös geworden. So kann sich heute kein Staat mehr auf das Interventionsverbot berufen, um sich vor externen Eingriffen bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bzw. der Missachtung fundamentaler Völkerrechtsnormen zu schützen. Da es sich bei Menschenrechten um Pflichten erga omnes handelt, also Verpflichtungen eines Staates gegenüber der internationalen Gemeinschaft, ist an dieser Stelle die westfälische Souveränität durchlöchert. Wieweit aber aus dem porös gewordenen Nichteinmischungsprinzip eine Pflicht der Staatengemeinschaft zur (auch militärischen) Intervention bei schwerwiegenden Menschen- und Völkerrechtsverletzungen erwächst, das ist nach wie vor zutiefst umstritten, wie die Debatte um eine internationale Verantwortlichkeit zum Schutz der Menschen („responsibility to protect“) zeigt. Von diesen Kautelen, was das Nichteinmischungsprinzip angeht, einmal abgesehen, gehen das Völkerrecht ebenso wie der internationale Diskurs beispielsweise der Vereinten Nationen aber nach wie vor davon aus, dass internationale, innere und westfälische Souveränität eine Einheit bilden. Dabei handelt es sich um eine Fiktion.

Voraussetzung: der handlungsfähige Nationalstaat

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur eine Minderheit von Staaten im heutigen internationalen System gleichzeitig über internationale und über innere Souveränität verfügen. Räume begrenzter Staatlichkeit sind allesamt international souverän, also von der Staatengemeinschaft anerkannt.7 Begrenzte Staatlichkeit meint hier Einschränkungen bei der inneren Souveränität, also der Fähigkeit, politische Entscheidungen treffen und durchsetzen zu können, notfalls auch mit Zwangsmitteln. Nun haben selbst die hochentwickelten Staaten der OECD-Welt manchmal Mühe, Entscheidungen in einigen Sachbereichen der Politik oder sogar in Teilen des Territoriums durchsetzen zu können. Man denke nur an die Vororte von Paris, an die Verhältnisse in Süditalien, aber auch an das Ignorieren des Kruzifix-Urteils des Bundesverfassungsgerichts durch den Freistaat Bayern. Räume begrenzter Staatlichkeit machen also sogar vor Frankreich, Italien und Deutschland nicht halt. Trotzdem ist hier die innere Souveränität im Allgemeinen gegeben.

In den meisten Ländern des globalen Südens sind Räume begrenzter Staatlichkeit aber nicht auf einzelne lokale Räume oder auf klar umgrenzte Einzelpolitiken beschränkt, sondern sie umfassen weite Teile des Territoriums und ganze Politikbereiche. Entwicklungsstaatlichkeit ist in vielen Fällen durch eine eklatante Schwäche staatlicher Institutionen charakterisiert, die nicht nur nicht „gut“ regieren, sondern in vielen Fällen überhaupt nicht regieren (können). Das heißt, es geht hier im Wesentlichen um mangelnde staatliche Kapazität, nicht um fehlenden Willen.8 Diese Staatsschwäche hat noch eine andere Folge. Es kommt nicht nur zu Problemen bei der inneren Souveränität, sondern die Schwäche politischer Institutionen sorgt auch dafür, dass Mechanismen der Herrschaftsbegrenzung nicht greifen. Es ist dann nicht weiter verwunderlich, dass oftmals Akteure die Herrschaft übernehmen, die staatliche Institutionen für private Zwecke ausnutzen, zum Beispiel zur Alimentierung klientelistischer Netzwerke. Neopatrimoniale Strukturen in Teilen Afrikas südlich der Sahara sind ein Beispiel für die Folgen dieser „schwächelnden“ Staatlichkeit.

Schließlich sind hier fragile und zerfallen(d)e Staaten zu nennen, bei denen die innere Souveränität nur noch in Ansätzen gegeben ist, die aber trotzdem noch über internationale Souveränität verfügen. Wie erwähnt, ist das Völkerrecht diesen Räumen begrenzter Staatlichkeit gegenüber sehr nachgiebig, insofern es – wie z.B. im Falle Somalias – von der Fiktion von Staatlichkeit ausgeht, und zwar durchaus mit guten Gründen. Denn es soll verhindert werden, dass andere Staaten sich des Territoriums bemächtigen oder territoriale Ansprüche erheben, die dann gewaltsam ausgetragen werden.

Das Auseinanderfallen von internationaler und innerer Souveränität in Räumen begrenzter Staatlichkeit hat zwei Konsequenzen: Zum einen sind die betreffenden Länder umso weniger völkerrechtlich „geschäftsfähig“, je weniger sie über innere Souveränität verfügen. Denn das staatenzentrierte Völkerrecht setzt handlungsfähige Nationalstaaten voraus, die völkerrechtliche Normen nicht nur ratifizieren, sondern auch implementieren und umsetzen können – vom Welthandelsrecht über das internationale Umweltrecht bis zu den Menschenrechtsverträgen und Abrüstungsabkommen.9 Das heutige internationale System ist durch und durch institutionalisiert und legalisiert in fast allen Politikbereichen, und für die meisten Staaten gehört es zum guten Ton, als Mitglieder der „zivilisierten“ Staatengemeinschaft Vertragspartner möglichst vieler internationaler Abkommen zu werden. Was aber, wenn Länder mit Räumen begrenzter Staatlichkeit diese Normen anschließend nicht umsetzen können, weil es ihnen an den entsprechenden politischen und administrativen Kapazitäten fehlt? Das Ergebnis ist eine wachsende Entkoppelung von Normanerkennung und Normeinhaltung. Sanktionen helfen hier in den meisten Fällen nicht weiter, weil es nicht um fehlenden Willen, sondern um mangelndes Können geht (wobei es im Einzelfall oft schwer ist, beides voneinander zu trennen).

Zum anderen – und darin besteht ein Souveränitätsparadox – halten gerade Staaten, denen es an innerer Souveränität mangelt, umso hartnäckiger an ihrer internationalen Souveränität fest, und zwar im Wesentlichen, um ihre westfälische Souveränität zu schützen. Man könnte sogar argumentieren, dass gerade besonders schwache Staaten umso heftiger auf das Nichteinmischungsgebot des Völkerrechts pochen. Dies ist im Übrigen einer der Gründe dafür, dass die „Verantwortung zum Schutz der Menschen“ (responsibility to protect) nur in stark abgeschwächter Form Eingang in die von der UN-Generalversammlung angenommene Abschlusserklärung des Weltgipfels 2005 gefunden hat. Dieses Beharren auf dem Souveränitätsprinzip – zum Beispiel zur Abwehr von Forderungen zur Einhaltung von Menschenrechten – hat natürlich oft damit zu tun, dass autoritäre Regierungen um ihre Herrschaft fürchten. Aber häufig geht es in Räumen begrenzter Staatlichkeit darum, auf die internationale und westfälische Souveränität zu pochen, eben weil dies das Einzige ist, was diese Länder davor schützt, zum Spielball der Weltmächte – oder ihrer Nachbarn – zu werden.

Dies führt unmittelbar zu einem weiteren Souveränitätsparadox, nämlich den Brüchen zwischen innerer und westfälischer Souveränität. Es sind nämlich im Wesentlichen Länder mit einigermaßen funktionierender effektiver Souveränität, die freiwillig bereit sind, Einschränkungen ihrer westfälischen Souveränität hinzunehmen und beispielsweise supranationalen Institutionen die systematische Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu erlauben. Die EU ist das wichtigste Beispiel für diesen Zusammenhang. Von Ausnahmen wie den USA und Großbritannien abgesehen, sind es im Weltmaßstab gerade „starke“ Staaten mit voll ausgeprägter innerer Souveränität, die supranationale Institutionen gründen, welche dann in erheblichem Maße in das eingreifen, was wir früher die „inneren Angelegenheiten“ genannt haben.

Am anderen Ende des Spektrums finden wir dagegen fragile und zerfallene Staaten in Post-Konflikt-Situationen, die zwar nach wie vor internationale Souveränität besitzen, deren westfälische Souveränität aber mehr oder weniger aufgegeben wurde. Gemeint sind die modernen Protektorate oder Treuhandgebiete, in denen die internationale Gemeinschaft – zum Teil infolge humanitärer Interventionen – wesentliche Staatsfunktionen übernommen und tief in die westfälische Souveränität eingegriffen hat. In Afghanistan oder Bosnien-Herzegowina hat die internationale Gemeinschaft die westfälische Souveränität praktisch außer Kraft gesetzt mit dem Ziel, die innere Souveränität der Regierung bei der Herstellung und Durchsetzung politischer Entscheidungen (wieder) herzustellen. Wir nennen das heute State-Building. Irak und Kosovo schließlich sind besonders eklatante Beispiele für das Auseinanderklaffen der drei Dimensionen von Souveränität. Irak ist nach der US-geführten Intervention inzwischen ein zerfallener Staat, der zwar wieder internationale Souveränität besitzt, aber weder innere noch westfälische Souveränität. In diesem Fall hat die Intervention von außen sogar dazu geführt, die innere Souveränität nachhaltig zu beschädigen, ohne dass das Außer-Kraft-Setzen der westfälischen Souveränität durch die Besatzungsmacht bisher zur Wiederherstellung von Staatlichkeit geführt hätte. Im Grunde müsste die Staatengemeinschaft hier die „responsibility to protect“ gegen die amerikanische Besatzungsmacht zur Geltung bringen.

Im Unterschied dazu besitzt das Kosovo keine internationale Souveränität (es ist nach wie vor Teil der Republik Serbien), aber die serbische Regierung verfügt in der Provinz Kosovo weder über innere noch über westfälische Souveränität. Im Unterschied zu Irak ist es hier der internationalen Gemeinschaft zumindest teilweise gelungen, einen Beitrag zum Staatsaufbau und damit zur Wiederherstellung der inneren Souveränität zu leisten. Will man die internationalen Verhandlungen über den Status des Kosovo auf einen Punkt bringen, so geht es letztlich darum, internationale Souveränität gegen westfälische Souveränität zu tauschen. Die westliche Position bietet dem Kosovo am Ende die völkerrechtliche Anerkennung als Staat (internationale Souveränität), aber mit drastischen Einschränkungen, was die westfälische Souveränität angeht. Das heißt, auch im für das Kosovo „günstigsten“ Fall wird die Provinz/das Land sich in den nächsten Jahrzehnten auf drastische Einmischungen der internationalen Gemeinschaft in seine inneren Angelegenheiten einzustellen haben. Die Fiktion internationaler Souveränität wird gegen faktischen Souveränitätsverlust getauscht. Dass aber selbst die fiktive Unabhängigkeit des Kosovo in der Republik Serbien und in Russland auf erhebliche Widerstände trifft, zeigt, welcher Symbolgehalt internationaler Souveränität nach wie vor in der Weltpolitik zukommt.

Schlussfolgerungen für die Politik

Ich habe in diesem Beitrag argumentiert, dass wir heute ein zunehmendes Auseinanderklaffen der verschiedenen Dimensionen von Souveränität beobachten können. Mehr als zwei Drittel der heutigen Staatenwelt gehören zu den Räumen begrenzter Staatlichkeit. Das heißt sie verfügen zwar über internationale Souveränität, ihre innere Souveränität ist aber eingeschränkt, zum Teil existiert sie kaum mehr. Zugleich mischt sich das Völkerrecht selbst zunehmend in die inneren Angelegenheiten der Staaten ein, die westfälische Souveränität ist also überall eingeschränkt. In den diversen Protektoraten und De-facto-Treuhandgebieten existiert sie kaum noch, obwohl viele dieser Länder (z.B. Afghanistan) noch über internationale Souveränität verfügen.

Vor fast zwei Jahren hat Stephen D. Krasner in dieser Zeitschrift als Konsequenz aus dieser Problematik für „geteilte Souveränität“ plädiert und für Länder, denen es an innerer Souveränität mangelt, „die Beteiligung ausländischer Akteure an den inneren Machtstrukturen für einen unbegrenzten Zeitraum“ gefordert.10 Mit anderen Worten, diese Staaten würden auf unbegrenzte Zeit Einmischungen in ihre inneren Angelegenheiten akzeptieren müssen mit dem Ziel, ihre innere Souveränität zu stärken. Aus meiner Sicht wird man solche dauerhaften Einschränkungen westfälischer Souveränität nicht auf vertragliche Grundlagen stellen können, außer in Post-Konflikt-Treuhandgebieten, in denen die internationale Gemeinschaft ohnehin aufgrund von UN-Mandatierung die westfälische Souveränität aufgehoben hat. Denn gerade Staaten mit schwacher innerer Souveränität beharren zunehmend auf ihrer westfälischen und ihrer internationalen Souveränität. Der Souveränitätspanzer nach außen wird umso stärker verteidigt, je weniger man nach innen souverän ist.

Folgende Auswege aus diesem Dilemma erscheinen mir jedoch möglich: Erstens wird an der internationalen Souveränität der mehr als 190 Staaten nicht zu rütteln sein, selbst wenn es sich in vielen Fällen um eine reine Fiktion handelt. Zweitens müssen sich auch Länder mit stark eingeschränkter innerer Souveränität an Minimalstandards guten Regierens messen lassen. Dazu gehören die Aufrechterhaltung eines Minimums an innerer und äußerer Sicherheit ebenso wie die Einhaltung grundlegender Menschenrechte. Gegenüber Staaten, die ihrer „responsibility to protect“ im Sinne dieser Minimalstandards nicht nachkommen (ob gewollt oder ungewollt), muss die internationale Gemeinschaft diese Verantwortung wahrnehmen, notfalls durch Intervention, im äußersten Fall auch mit Gewalt.

Drittens aber geht es vor allem um innovative Hilfestellungen der internationalen Gemeinschaft – von Staaten, internationalen Organisationen, aber auch multinationalen Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen – für Räume begrenzter Staatlichkeit, ihre eigenen Angelegenheiten (wieder) in den Griff zu bekommen und die Governance in diesen Räumen zu stärken. Das kann durch die Hilfe beim Aufbau innerer Souveränität im Sinne der Wiederherstellung effektiver Staatlichkeit nach innen geschehen (unter begrenzter Verletzung der westfälischen Souveränität). Es kann aber auch durch Hilfe beim Aufbau von Alternativen zur herkömmlichen Staatlichkeit geschehen, z.B. durch innovative Governance-Lösungen, bei denen Kollektivgüter bereitgestellt und politische Probleme geregelt werden im Zusammenwirken gesellschaftlicher und staatlicher Akteure und Institutionen. Solche internationale Unterstützung von und Beteiligung bei Public Private Partnerships vor Ort haben im Übrigen auch den großen Vorteil, dass sie die Widerstände gegen die Aufweichung westfälischer Souveränität in Räumen begrenzter Staatlichkeit elegant umgehen. Darüber hinaus ist „weiche“ Steuerung durch positive Anreize und die Förderung von Lernprozessen oft weit effektiver als „harte“ Steuerung durch Kontrolle und Intervention.

Prof. Dr. THOMAS RISSE, geb. 1955, lehrt internationale Politik an der Freien Universität Berlin und ist Sprecher des Sonderforschungsbereichs 700 „Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit“.

  • 1Vgl. Stephen D. Krasner: Sovereignty. Organized Hypocrisy, Princeton NJ 1999.
  • 2Für die wissenschaftliche Debatte vgl. zum Beispiel Krasner (Anm. 1); Thomas J. Biersteker und Cynthia Weber (Hrsg.): State Sovereignty as Social Construct, Cambridge 1996; Thomas J. Biersteker: Forms of State, States of Sovereignty. The Changing Meanings of State, Sovereignty and Territory in the Theory and Practice of International Relations, in: Walter Carlsnaes, Beth Simmons und Thomas Risse (Hrsg.): Handbook of International Relations, London 2002, S. 157–176.
  • 3Vgl. Krasner (Anm. 1).
  • 4Vgl. Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre, Berlin 1900 (1922).
  • 5Siehe dazu auch Beate Rudolf: Zwischen Kooperation und Intervention: Die Durchsetzung völkerrechtlicher Standards guten Regierens in Räumen begrenzter Staatlichkeit, in: Thomas Risse und Ursula Lehmkuhl (Hrsg.): Regieren ohne Staat? Governance in Räumen begrenzter Staatlichkeit, Baden-Baden 2007.
  • 6Fälschlich deshalb, weil der Westfälische Friede von 1648 das Souveränitätsprinzip nicht eingeführt hat, sondern bestenfalls einen Schritt auf dem langen Wege zur Durchsetzung von Souveränität darstellte.
  • 7Vgl. hier im Einzelnen Thomas Risse und Ursula Lehmkuhl (Anm. 5). Siehe auch www.sfb-governance.de.
  • 8Shalini Randeria macht in diesem Zusammenhang auf das Phänomen des „listigen Staates“ (cunning state) aufmerksam. Viele Länder des Südens machen sich künstlich schwach, um auf diese Weise an Entwicklungsgelder heranzukommen. Es muss also im Einzelnen geprüft werden, ob Staatsschwäche tatsächlich gegeben ist oder künstlich erzeugt wurde. Vgl. Shalini Randeria: Glocalization of Law: Environmental Justice, World Bank, NGOs and the Cunning State in India, Current Sociology, Nr. 3–4/2003, S. 305–328.
  • 9Vgl. dazu Beate Rudolf (Anm. 5).
  • 10Vgl. Stephen D. Krasner: Alternativen zur Souveränität, Internationale Politik (IP), September 2005, S. 44–53. hier S. 49. Zur Kritik siehe Andrea Gawrich: Für den Primat der Souveränität. Eine Entgegnung auf Stephen Krasners interventionistische Thesen, IP, Oktober 2005, S. 86–90.
Bibliografische Angaben

Internationale Politik 7/8, Juli/August 2007, S. 40 - 47.

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