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01. Sep 2005

Den Grenzen auf den Grund gehen.

Buchkritik

Wo sind die Grenzen des internationalen Rechts? Und wie funktioniert es wirklich, in Zeiten amerikanischer Vorherrschaft? Fünf Bücher erschließen die Koordinaten für neue Positionsbestimmungen.

Es sei früher ein verbreiteter Irrtum gewesen, schreibt Carl Schmitt in einem 1948 anonym veröffentlichten Repetitorium, das Völkerrecht für etwas besonders Unjuristisches zu halten. Doch der Streit um die Qualität des internationalen Rechts war noch lange nicht passé, als Schmitt in seiner Plettenberger Studierstube prägnante Grundbegriffe zur juristischen Prüfungsvorbereitung zu Papier brachte, die nun in dem gewichtigen Band „Frieden oder Pazifismus?“ erstmals dem Werk des Staats- und Völkerrechtlers zugeordnet sind. Der Disput gehört zu den klassischen Debatten der Politikwissenschaftler und Juristen, und nicht selten verliefen die Gräben quer zu den Grenzen der Disziplinen.1

Inzwischen sind sich indes jedenfalls die Juristen einig, dass Recht auch international sein kann. Allerdings streitet man energisch über seine Grenzen, die eine neue Generation amerikanischer Konservativer – angeführt von Jack Goldsmith und Eric Posner, von denen noch zu sprechen sein wird – sehr eng zu ziehen sucht.2 Ob sie bei Schmitt nachgeschlagen haben? „Das Völkerrecht wie auch das Verfassungsrecht ist eben politisches Recht“, lesen wir in seinem Aufsatz „USA und die völkerrechtlichen Formen des modernen Imperialismus“ von 1933, in dem er die Monroe-Doktrin untersucht. „Diese merkwürdige Elastizität und Dehnbarkeit, diese Offenhaltung aller Möglichkeiten, diese Offenhaltung vor allen Dingen auch der Alternative Recht oder Politik, ist meiner Meinung nach typisch für jeden echten und großen Imperialismus. Es ist nicht denkbar, daß eine Großmacht, und noch weniger, daß eine imperialistische Weltmacht sich juristisch auf einen Codex von festen Normen und Begriffen festlegt, die ein außenstehender Fremder gegen sie selber handhaben dürfte.“

Darüber kann und sollte man streiten,3 doch zuvor sollte man sich viel Zeit nehmen zur Lektüre des von Günter Maschke ausgezeichnet edierten und kommentierten Bandes, der zwischen 1924 und 1978 publizierte Texte Carl Schmitts zum Völkerrecht und zur internationalen Politik versammelt: Kritische Auseinandersetzungen mit Versailler Vertrag, Völkerbund und Rheinland-Besetzung, mit „Pazifismus“ und „modernem Imperialismus“, Analysen zum „Strukturwandel des Internationalen Rechts“ und Ausblicke auf „Die legale Weltrevolution“. Anders als der Titel suggeriert, umfasst der Band nicht sämtliche wichtigen Texte Schmitts zu Themen des Internationalen. Doch liegen diese meist, wie etwa die Schrift „Völkerrechtliche Großraumordnung“ von 1939 oder „Der Nomos der Erde“ (1950) längst in eigenen Ausgaben vor. Schmitts wohl einflussreichste, vor allem auf Grund ihrer eingängigen Schlüsselthese von der für jedes politische Denken und Handeln unverzichtbaren Unterscheidung von Freund und Feind bekannt gewordene Studie „Der Begriff des Politischen“ wurde von Maschke hingegen in der ersten Fassung von 1927 aufgenommen, die – anders als das später eingeführte „Intensitätsmodell“ – noch vom Politischen als einem besonderen, „selbständigen“ Gebiet ausgeht. Die Verführung zur Textkritik tut Not angesichts der breiten, dabei oft allzu oberflächlichen Rezeption des Textes bei Liberalismuskritikern aller Couleur, und endlich kann sich der Leser ohne lange Bibliotheksrecherchen auch selbst ein Bild davon machen, wieviel Strauss oder Morgenthau denn nun wirklich drinsteckt in Schmitts komplexem Meisterwerk.4

Vor allem aber eröffnet Maschkes reich vernetztes Kommentierungskunstwerk eine Innensicht auf dunkle, archaische Abgründe der Kampfzone von Recht und Politik, auf den situativen Denker Carl Schmitt, der politische Entwicklungen sensibel aufnahm, sie durch publizistische Interventionen aktiv mitgestaltete und sich dabei zum unbestechlichen „Aufhalter“ des liberalen Zeitgeists stilisierte – bis 1945 vom Katheder, danach in der Sicherheit eines Schweigens, dessen Echo noch immer nachhallt.

Das Verhältnis von Legalität und Legitimität, für Schmitt unter innenpolitischen Vorzeichen eine wichtige Frage, ist im Völkerrecht ein Dauerthema, das angesichts neuer Formen zwischenstaatlicher Intervention, der humanitären im Kosovo und der von der US-Regierung rückwirkend als „demokratische“ etikettierten im Irak, an Brisanz gewonnen hat und auch im Blick auf die anstehende Reform der Vereinten Nationen reichlich Diskussionsstoff bietet. Doch war der Kosovo für die meisten Beobachter noch die Ausnahme, die die Regel bestätigt, so macht der Irak-Krieg eine tiefgreifende Änderung sichtbar: Die Dominanz des amerikanischen Unilateralismus lässt sich nicht mehr hinter moralischen Beschwichtigungen verstecken.

Grund genug für Ian Clark, sich auf die Suche nach dem Begriff der Legitimität zu begeben. Oder, genauer: nach der Präsenz des Legitimitätsbegriffs im internationalen Diskurs. Clarks anregende Analyse des „legitimacy talk“ will zu schnell zu viel. Nicht immer vermag seine enge Verknüpfung des Legitimitätsbegriffs mit dem Konzept einer „Internationalen Staatengemeinschaft“ (international society) zu überzeugen, und sein Rundgang durch die Geschichte wird gelegentlich zur historischen tour de force. Entspannter wird es, als Clark am Ende des Kalten Krieges angekommen ist und die Schwerpunktverlagerungen hin zur amerikanischen Hegemonialpolitik verfolgt. Legitimität konstruiert er als Sphäre der Vergegenwärtigung, in der moralische, rechtliche und konstitutionelle Standards auf ein „komplexes Universum von Politik, Konsens und Macht“ treffen. Legt er diese theoretische Folie dann auf die aktuelle internationale Politik, ist das Ergebnis überraschend: Nicht das hegemonial verzerrte Ungleichgewicht der Mächte erscheint als Problem, sondern der fehlende moralische Konsens der Staatengemeinschaft, der allein sie mit Legitimität zu unterfüttern vermöge.

Weniger spekulativ als pragmatisch erhellt ein von Thilo Marauhn herausgegebenes Bändchen die vielfältigen Verbindungen von Recht und Politik. An tiefschürfender Reflexion fehlt es dabei nicht: Der Zürcher Staats- und Völkerrechtler Daniel Thürer fragt nach der Rolle des Experten „im Spannungsfeld zwischen Sachverstand und demokratischer Legitimität“ und weist auf die Schlüsselrolle hin, die Experten im Völkerrecht auf der Ebene der Rechtserzeugung zukommt, etwa in der International Law Commission. Auch von NGOs, die vielfach über beträchtlichen Sachverstand verfügen, werde oft eine Art quasi-richterliche Funktion der Rechtsüberwachung wahrgenommen. Die Legitimitätsfragen, die hier aufscheinen, sind kaum weniger prekär als die, die in der Diskussion um das Gewaltverbot in der UN-Charta zur Debatte stehen. Vor wenigen Tagen ging in New York am Hauptsitz der Vereinten Nationen die sechste Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses zur Erarbeitung einer „umfassenden und integralen Konvention zum Schutz und zur Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ zu Ende. Die UN-Behindertenrechtekonvention, über die seit November 2001 verhandelt wird, soll voraussichtlich 2007 zur Unterzeichnung aufliegen. Die wesentlichen Inhalte ihrer etwa 25 Artikel können als vereinbart gelten, auch wenn hinsichtlich der Umsetzung und Überwachung der Konventionsrechte auf nationaler und internationaler Ebene noch keine Einigung erzielt wurde.

Über substanzielle Gewährleistungen hinaus markiert die Behindertenrechtekonvention deutliche Akzentverschiebungen bei der Partizipation von NGOs in Prozessen internationaler Rechtssetzung. Mehr als 400 „Repräsentanten der Zivilgesellschaft“ waren zur Sitzungsteilnahme zugelassen, so viele wie nie zuvor. Und sie wurden nicht bloß an den Katzentisch gesetzt, weitab auf entlegene Tribünenplätze. Ihre Stellungnahmen folgten unmittelbar auf die Wortmeldungen der Staatendelegationen, wurden vom Vorsitzenden resümiert und so in den Fortgang der Verhandlungen eingebunden. Unbestreitbar haben die Expertise und Erfahrung der Betroffenen gerade in der Frage der Behindertenrechte besonderes Gewicht. Das in den kühlen Konferenzsälen am East River allgegenwärtige Schlagwort „Nichts über uns – ohne uns“ spiegelt einen Paradigmenwechsel, der Menschen mit Behinderungen nicht mehr zu Objekten staatlicher Fürsorge abqualifiziert, sondern ihr individuelles Recht auf ein Leben in einer inklusiven Gesellschaft anerkennt.

Im lebendigen Diskurs war noch zwischen den Zeilen der Tagesordnung zu beobachten, was Daniel Thürer als „vornehme Aufgabe von Experten“ beschreibt: „im Getriebe des Alltagsgeschäfts die großen Linien der Verantwortung und der Rationalität sichtbar zu machen“. Über die Relevanz der von Thürer aufgeworfenen Frage nach der Legitimität des Beizugs von Experten sollte dies indes nicht hinwegtäuschen. Im transnationalen politischen Prozess müssen Transparenz und Verantwortlichkeit vermehrt gesichert werden, um Missbrauch, Selbstvermarktung und Kompetenzdefizite einzugrenzen. Die von Thürer empfohlene langfristige Organisation ist ein wichtiger Schritt, um Willensbildung und Entscheidung so eng wie möglich an demokratisch legitimierte Instanzen rückzubinden.

Dass es dem Völkerrecht just an dieser Rückbindung fehle, ist für amerikanische Rechtsrevisionisten ein Grund, es konsequent staatlichen, direkt vom Souverän bestimmten Interessen unterzuordnen. Legitimationsfragen würde für manchen von ihnen, der sich als „Originalist“ den Intentionen der Schöpfer des Verfassungstexts verpflichtet sieht, auch der Beitrag von Jochen Frowein aufwerfen, der anhand einiger klassischer Entscheidungen der Straßburger Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte die „evolutive Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention“  erläutert. Als Vizepräsident der inzwischen mit dem Gerichtshof verschmolzenen Kommission hat er diese wesentlich mitgestaltet. Internationale Rechtsprechung dürfe, so Frowein, nicht selbst eine politische Agenda haben. Sie könne ihre Legitimation nur daraus ziehen, dass sie mit hoher Überzeugungskraft die Aufgabe wahrnehme, die ihr anvertraut ist.

Aus der Praxis der juristischen Aufarbeitung gravierender Menschenrechtsverletzungen berichtet eindrücklich Christian Tomuschat, emeritierter Völkerrechtler an der Humboldt-Universität zu Berlin. Von April 1997 bis Februar 1999 war Tomuschat Mitglied der Wahrheitskommission in Guatemala, deren Wirkung er eher zurückhaltend bewertet. Sein Beitrag knüpft vielschichtig an die Ausführungen von Hans-Peter Kaul zum Aufbau des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) an. Kaul, inzwischen Richter in Den Haag, erläutert Probleme und Perspektiven des neuen „Weltstrafgerichts“, dem er auch die Funktion eines „Dokumentationszentrums“ für Menschheitsverbrechen zuweist. Er betont die auf vier besonders schwere „Kernverbrechen“ begrenzte Zuständigkeit des IStGH und die Bedeutung des Komplementaritätsgrundsatzes, nach dem der IStGH nationale Strafverfolgungsinstanzen nur ergänzt, nicht aber ersetzt.

Von diesen Grundsätzen hat Jeremy Rabkin offensichtlich noch nie gehört, oder jedenfalls schweigt er sich nonchalant darüber aus, um seiner vollmundigen Glorifizierung des amerikanischen Verfassungspatriotismus das monumentale Schreckensbild einer globalen Superstrafinstanz gegenüberstellen zu können, Inbegriff eines überzogenen Internationalismus, dessen Architekten er die Hybris des Turmbaus zu Babel bescheinigt. Rabkins Streitschrift für ein Konzept unbegrenzter staatlicher Souveränität, das sich um völkerrechtliche Normen nicht weiter schert, ist ein ausgesprochen ärgerliches Buch, und es überrascht nicht wenig, dass ein renommierter Universitätsverlag seinen guten Namen hergibt für eine so platte Philippika gegen den vermeintlich ganz europäischen Multilateralismus einer Traumtänzertruppe zerfallender Staaten.

Wo Kagan – zu dessen Mars- und Venus-These inzwischen zahlreiche aufschlussreiche Reflexionen veröffentlicht wurden5 – aufhört, geht es hier erst richtig los, und wie ein Mantra wird immer wieder eine Illusion globaler Harmonie an die Wand geworfen, „die all die anspricht, die den Herausforderungen und Entscheidungssituationen des Lebens zu entkommen suchen und meinen, wenn ihre Regierung sich um alle persönlichen Herausforderungen kümmern könne, dann könne auch eine Weltregierung – oder jedenfalls eine Weltverfassung – sich um alle Probleme der Welt kümmern“. Wer so leichtfertig seine Souveränität an einen unkon-trollierbaren supranationalen Moloch abtritt wie die Europäer, wer sich bedenkenlos einem „hybriden Rechtssystem“ anvertraut, dem kann Rabkin auf globaler Ebene kein realistisches Weltbild zutrauen. Völlig unbeeindruckt lässt Rabkin, dass Fragen nationaler Souveränität auch Unionsbürger interessieren, sogar deren nationale Verfassungsgerichte – man denke nur an das aktuelle Karlsruher Urteil zum Europäischen Haftbefehlsgesetz. Aber natürlich wäre ein Blick über den Tellerrand der eigenen Rechtsordnung ja ein Rückgriff auf jene Praxis des Verfassungsrechtsvergleichs, die rechte Kritiker in den USA ihrem Obersten Gerichtshof so sehr verübeln,6 und an der auch Rabkin kein gutes Haar lässt.

Ärgerlich ist, dass Rabkin mit seinen kruden Argumentationen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den im Titel seines Buches angerissenen Fragen von vornherein jede Chance verbaut. Dabei ist die aufrichtige Debatte über Grund und Grenzen von Souveränität und Völkerrecht im trans-atlantischen Verhältnis wichtiger denn je, und für an postmoderne Konstellationen gewöhnte Europäer lohnt sich die Beschäftigung mit konservativen Stimmen der amerikanischen Rechten auch zur Neuausrichtung der eigenen Koordinaten.

Wer „inszenierten Multilateralismus“ durch effektiven ersetzen will, sollte also zu Jack Goldsmiths und Eric Posners wichtigem Buch über die Grenzen des internationalen Rechts greifen. Nur wenn dies in ihrem eigenen Interesse liege, bedienten sich die Staaten des Völkerrechts, argumentieren der in Harvard lehrende Gold-smith und Posner, Juraprofessor an der Universität Chicago. Problematisch finden sie die ausschließliche Orientierung am nationalen Interesse keineswegs, schließlich sei alles andere undemokratisch und auch mit den Intentionen der amerikanischen Gründungsväter unvereinbar, auf deren Verfassungsverständnis sie rekurrieren. Das internationale Recht indes habe keine „spezielle normative Kraft“, es sei nur Ausdruck – und gelegentlich rhetorisches Mäntelchen – staatlicher Interessen, nur ein Argument unter vielen im außenpolitischen Diskurs, das man getrost einer kontinuierlichen Kosten-Nutzen-Analyse unterziehen könne – und müsse, um nicht überzogenen Hoffnungen aufzusitzen, die sich mit der Forderung nach einer weiteren Verrechtlichung der internationalen Beziehungen verbinden.

Dass die empirische Basis dieser Bewertung sehr schmal ist, bemängeln zu Recht die Völkerrechtler Oona Hathaway und Ariel Lavinbuk von der Yale Law School in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den von Goldsmith und Posner formulierten Thesen.7 Lässt sich eigennütziges Verhalten immer klar von solchem trennen, das durch das Streben nach Rechtskonformität motiviert ist? Hathaway und Lavinbuk empfehlen, politisch aufgeladene Annahmen über die vermeintlichen Grenzen des Völkerrechts gründlicher empirisch abzuklopfen, um den dahinter liegenden theoretischen Fragen in all ihrer Komplexität auf die Spur zu kommen. Dies wäre wohl tatsächlich ein rational choice, der Engführungen der Diskussion auf die von „Realisten“ und „Idealisten“ ausgetrenen Pfade vermeidet. Und besser verstehen hilft, wie es denn funktioniert, das internationale Recht.

1 Vgl. Oona A. Hathaway: Between Power and Principle. An Integrated Theory of International Law, University of Chicago Law Review, Bd. 71, Nr. 2, Mai 2005, S. 469–536, bes. S. 486–491.

2 Die altlinken Protagonisten der Critical Legal Studies tun sich schwer, hier gegenzuhalten; vgl. Thomas M. Franck: Is Anything „Left“ in International Law?, Unbound. Harvard Journal of the Legal Left, Bd. 1, Nr. 1, Frühjahr 2005, S. 59–63, bes. S. 62.

3 Vgl. Nico Krisch: International Law in Times of Hegemony. Unequal Power and the Shaping of the International Legal Order, European Journal of International Law, Bd. 16, Nr. 3, Juni 2005, S. 369–408.

4 Zum Einfluss Leo Strauss’ vgl. Heinrich Meier: Carl Schmitt, Leo Strauss und „Der Begriff des Politischen“. Zu einem Dialog unter Abwesenden, Stuttgart und Weimar 1998. Zum Einfluss Morgenthaus vgl. Hans Morgenthau: Die internationale Rechtspflege, ihr Wesen und ihre Grenzen, Leipzig 1929, und Martti Koskenniemi: The Gentle Civilizer of Nations. The Rise and Fall of International Law 1870–1960, Cambridge 2002, S. 413–509, bes. S. 436–437.

Carl Schmitt: Frieden oder Pazifismus? Arbeiten um Völkerrecht und zur internationalen Politik 1924–1978. Hrsg., mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen von Günter Maschke. Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005. 1010 Seiten, € 98.

Ian Clark: Legitimacy in International Society. Oxford University Press, Oxford und New York 2005. 278 Seiten, £ 30.

Thilo Marauhn (Hrsg.): Recht, Politik und Rechtspolitik in den internationalen Beziehungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2005. 62 Seiten, € 19.

Jeremy A. Rabkin: Law Without Nations? Why Constitutional Government Requires Sovereign States. Princeton University Press, Princeton und Oxford 2005. 350 Seiten, $ 29,95.

Jack L. Goldsmith und Eric A. Posner: The Limits of International Law. Oxford University Press, Oxford und New York 2005, 262 Seiten, £ 18,50.

Bibliografische Angaben

Internationale Politik 9, September 2005, S. 112 - 116

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