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01. Jan. 2010

Verordnete Versöhnung

Ohne ein Minimum an Wahrheit ist keine tragfähige Aussöhnung möglich

Nicht Schuldzuweisung, Aussöhnung war das Ziel der traditionellen Gacaca-Gerichte, auf die man in Ruanda zurückgriff, um den sozialen Frieden nach den Schrecken des Völkermords wiederherzustellen. Doch die Bilanz ist ernüchternd und macht eines deutlich: Ohne ein Mindestmaß an konsensfähiger Wahrheit ist keine tragfähige Versöhnung möglich.

Ein Plakat, zwei mal drei Meter groß. Darauf: das von Schmerz und Leid gezeichnete Gesicht einer Frau, offenbar eine Überlebende des Völkermords. Rechts von ihr der Oberkörper eines Mannes, der beschämt den Kopf senkt, augenscheinlich ein Täter. Im Hintergrund: brennende Hütten, fliehende Menschen, Leichen. Überschrieben ist das Plakat mit Gacaca-Justiz, und darunter steht, etwas kleiner: „Die Wahrheit heilt. Wenn wir sagen, was wir gesehen haben, wenn wir gestehen, was wir getan haben, wird das unsere Wunden schließen.“

Wer im Sommer 2002 durch Ruanda fuhr, stieß vielerorts auf Plakate dieser Art. Sie waren Teil einer so genannten „Sensibilisierungskampagne“, mit der man die Akzeptanz einer Form der Justiz erhöhen wollte, die in der ruandischen Tradition ihren festen Platz hat, seit der Kolonialzeit jedoch zunehmend an Bedeutung verloren hatte: der Gacaca-Justiz. Die Bezeichnung Gacaca, auf Deutsch „Rasen“ oder „Wiese“, verweist darauf, dass es hier darum geht, einen Fall in der Öffentlichkeit unter Beteiligung vieler Menschen zu verhandeln.

Bei einer solchen Verhandlung versammelten sich die Bewohner eines Dorfes auf einem Platz, um dort unter Führung des so genannten „Inyangamugayo“ (derjenige, der die Schande verabscheut), Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung zu klären. Dabei stand nicht die Zuweisung von Schuld an eine bestimmte Person, seine Familie oder den Clan im Vordergrund. Es ging eher darum, den Beschuldigten oder ein anderes Mitglied seiner Familie dazu zu bewegen, die Schuld einzugestehen und, falls erforderlich, Schadenersatz zu leisten. Wichtigstes Ziel einer Gacaca-Verhandlung war also die Wiederherstellung des sozialen Friedens. Um diesen zu besiegeln, wurde am Ende des Verfahrens gewöhnlich eine rituelle Handlung vorgenommen.

Raus aus dem Gerichtssaal

Mit dem Rückgriff auf das Gacaca-Prinzip machte die im Juli 1994, wenige Tage nach dem Ende des Völkermords gebildete Übergangsregierung aus der Not überfüllter Gefängnisse und katastrophaler Haftbedingungen eine Tugend. Diese Tugend bestand im Versuch, eine nachhaltige Versöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen der Tutsi, von der etwa zwei Drittel während des Völkermords umgebracht wurden, und der Hutu, der die Täter entstammten, zu erreichen.

Schon im August 1996 hatte man bei den erstinstanzlichen Straf- und Militärstrafgerichten besondere Kammern geschaffen, die sich mit Völkermordverbrechen und anderen damit im zeitlichen Kontext stehenden Delikten befassten. Diese Kammern führten in den darauffolgenden Jahren auch rund 10 000 Verfahren durch – jedoch immer noch deutlich zu wenig, um der steigenden Zahl von Untersuchungshäftlingen in den Gefängnissen Herr zu werden. Saßen 1996 etwa 100 000 Gefangene ein, stieg ihre Zahl bis Ende der neunziger Jahre auf rund 130 000 an. Bei einem Schnitt von 1500 erledigten Verfahren pro Jahr hätten die Sonderkammern noch Jahrzehnte gebraucht, um alle Fälle abzuschließen. Es lag daher nahe, sich die Lösung des Problems von einer Justiz zu erhoffen, die vergleichsweise wenig Aufwand erfordert. Zudem konnte man so die Verfahren aus der räumlichen Begrenztheit der Gerichtssäle herausholen und zu pädagogischen Zwecken einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen.

Nach einer Pilotphase von 2002 bis 2004 wurden in rund 1500 Sektoren Ruandas und in allen der annähernd 10 000 Zellen (den kleinsten Verwaltungseinheiten) Gacaca-Gerichte geschaffen. Die lokale Bevölkerung wählte ihre Gacaca-Richter und erstmals auch -Richterinnen. Die zunächst 19, später aus Gründen der leichteren Urteilsfindung nur noch sieben Richter waren Sprachrohr, Koordinierungs- und Bewertungsinstanz für alles, was die Bevölkerung zum Völkermord und seinen Tätern vorzubringen hatte. Welches Gericht zuständig war, richtete sich nach der Schwere der Tat. Ging es um Vermögensdelikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl oder Plünderung, waren die Gerichte auf Ebene der Zellen zuständig.

Bei Körperverletzung, Totschlag oder Mord waren es die Gerichte in den Sektoren. Vor diesen Gerichten mussten sich seit Mai 2008 auch die meisten derjenigen verantworten, die als Politiker, Militär- oder Polizeiangehörige in leitender Position am Völkermord beteiligt oder der sexuellen Folter oder Vergewaltigung verdächtig waren (bei letztgenannten Taten konnte die Verhandlung in einem Gerichtssaal unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden). Schließlich waren in den Sektoren auch noch die Gerichte angesiedelt, die über das Rechtsmittel der Berufung entschieden, das nach dem Gacaca-Gesetz gegen jedes Urteil eingelegt werden konnte.

Bis hierher ist das, was der ruandische Gesetzgeber zur Reaktivierung der Gacaca-Justiz unternommen hat, einer normalen Strafjustiz nicht unähnlich. Blickt man jedoch auf die Strafen, also auf die schärfste Waffe, die einer Justiz zur Verfügung steht, zeigt sich schnell, dass und wie man dem Gacaca-Ansatz Rechnung tragen wollte. Es beginnt damit, dass etwa für Diebe die Leistung von Schadenersatz die ausschließlich vorgesehene Strafe ist. Von dieser kann zudem abgesehen werden, wenn zuvor in einem Akt von tätiger Reue versucht wurde, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Es geht weiter mit einem großen Strafrahmen, von einjährigen Haftstrafen bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe, für Delikte wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Mord. Wer seine Taten gesteht und sich gegenüber der lokalen Bevölkerung glaubhaft entschuldigt, kann eine Strafmilderung erhalten. Sie kann umso größer sein, je früher der Beschuldigte gesteht und bereut. So erhält ein Mörder, auch ein mehrfacher, im günstigsten Fall – also wenn er zuvor ein von Reue begleitetes Geständnis abgelegt hat – eine Freiheitsstrafe von lediglich acht Jahren. Schließlich kommen geständige Täter in den Genuss einer großzügigen Bewährungs- und Strafersatzregelung. Selbst bei Mord lässt das Gesetz Urteile zu, in denen der Verurteilte von seiner Gesamtfreiheitsstrafe nur ein Sechstel im Gefängnis verbringen muss. Ein Drittel der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt, und für die verbleibende Hälfte der Haftzeit ist vorgesehen, dass der Verurteilte gemeinnützige Arbeit erbringt, also Häuser für die Überlebenden des Völkermords baut, Straßen repariert oder Felder und Bewässerungssysteme anlegt.

Bedrückende Bilanz

Im November 2009 waren die Gacaca-Prozesse im Wesentlichen abgeschlossen. Fast 1,5 Millionen Männer und – zu einem weit geringeren Teil – Frauen hatten sich vor den Gerichten verantworten müssen, insgesamt deutlich mehr, als man ursprünglich erwartet hatte. Da bekannt war, dass sich die Hutu-Bevölkerung massiv am Völkermord beteiligt hatte, hatte man mit 500 000 bis 600 000 Verfahren gerechnet. Dass es letztlich mehr als doppelt so viele wurden, lag an den belastenden Aussagen während der Verfahren, die eine immer größere Zahl von Mittätern offenbarten. Die meisten der Täter und ihrer Helfershelfer (etwas mehr als 1,1 Millionen) wurden wegen Diebstahl, Plünderung oder Mord verurteilt. Gut 20 Prozent der Verfahren endeten mit Freispruch.

Hat die Gacaca-Justiz die in sie gesetzten Hoffnungen erfüllt? Ist sie tatsächlich eine Form der Justiz, die dazu beigetragen hat, Ruandas Wunden zu schließen? Die Ausgangsbedingungen waren schwierig: 800 000 Menschen, meist Tutsi, wurden während des Völkermords umgebracht. Über eine Million Menschen sind wegen dieser Verbrechen verurteilt worden, viele von ihnen nach jahrelanger Untersuchungshaft. Opfer und Täter leben in unmittelbarer Nachbarschaft, denn das Land ist klein. Mit rund 26 000 Quadrat-kilometern nur etwas größer als Mecklenburg-Vorpommern, weist es jedoch eine sechsmal höhere Bevölkerungsdichte auf.

Noch im Herbst 2002 wäre die Antwort auf die Frage nach dem Erfolg der Gacaca-Justiz aller Wahrscheinlichkeit nach positiv ausgefallen. Nach Jahren des Stillstands endlich die Hoffnung zu haben, Näheres über das Schicksal von Angehörigen zu erfahren, Entschädigungsleistungen zu bekommen, die Unschuld beweisen oder den eigenen Tatbeitrag klären zu können, versetzte die Menschen in eine Art Euphorie, die das Erreichen von Gerechtigkeit für Opfer und Täter in greifbare Nähe rücken ließ.

Die Enttäuschung folgte indes auf dem Fuß. Die Wahrheitssuche erwies sich als eine überaus mühsame und widersprüchliche Angelegenheit, nicht zuletzt, weil viele Gacaca-Richter selbst in Völkermordverbrechen verstrickt waren: Bis Mitte 2006 mussten aus diesem Grund 45 000 Gacaca-Richter, mehr als ein Drittel der Richterschaft, ausgewechselt werden. Schadenersatz gab es in so gut wie keinem Fall, da die Täter zu arm waren; die Freilassung aus dem Gefängnis folgte Kriterien, die mit dem Grad der Schuld oft wenig zu tun hatten, und die von den Gerichten bei Geständnisbereitschaft des Täters ausgesprochenen milden Strafen wurden von den Völkermordüberlebenden nicht selten als nachträgliche Verhöhnung ihres Leids empfunden.

Die größte Gefahr für die Akzeptanz der Gacaca-Justiz lag allerdings in der partiellen, vom Staat verordneten Rechtsblindheit der Gerichte. Denn Morde, die von der später siegreichen Seite und heutigen Regierungspartei erst während des Bürgerkriegs, dann einige Jahre später in der Phase der sicherheitspolitischen Konsolidierung des Landes begangen worden waren – ihre Zahl wird für den Bürgerkrieg auf mehrere zehntausend, für den Krieg zwei Jahre später auf etwa 300 000 geschätzt1 –, blieben unberücksichtigt. Sie waren und sind ein absolutes Tabu. Zwar mag man einwenden, dass die Gerichte nach dem Gesetz ohnehin nur für Verbrechen zuständig sind, die zwischen dem 1. Oktober 1990 (Beginn des Bürgerkriegs zwischen Hutu und Tutsi) und dem 31. Dezember 1994 (offizielle Befriedung des Landes) begangen wurden und somit die anderen Verbrechen aus Zeitgründen nicht in die Zuständigkeit der Gacaca-Gerichte fallen. Doch ändert das nichts daran, dass sie für das kollektive Gedächtnis der Hutu-Bevölkerung Ruandas eine Einheit bilden, über die ihr zusätzlich zum Täter- auch ein Opferstatus zugewiesen wird. Bedenkt man dann noch, dass auch heute über 80 Prozent der ruandischen Bevölkerung Hutu sind, deren Gefühl der Gruppenidentität trotz des offiziellen „Wir sind alle Ruander“ gerade in ländlichen Regionen noch sehr stark ist, eben weil es über die Tabuisierung der eigenen Opferrolle eine beständige Bestätigung erfuhr, besteht kein Anlass, die versöhnungsstiftende Wirkung der Gacaca-Justiz als sonderlich hoch zu veranschlagen. Im Gegenteil, viel mehr spricht dafür, dass Gacaca, durch machtpolitisch motivierte Vorgaben deformiert, bereits jetzt so gut wie gescheitert ist.

Was bedeutet das für die ruandische Gesellschaft? Hoffentlich beleben politische und/oder wirtschaftliche Krisen nicht wieder den in der Geschichte Ruandas so verhängnisvollen Gegensatz zwischen den Bevölkerungsgruppen, den die Gacaca-Justiz eigentlich aufheben sollte. Allerdings hält die ruandische Erfahrung auch eine Lehre für Nachbarstaaten wie Burundi oder die Demokratische Republik Kongo bereit, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen extrem gewaltgeladen ist: Ohne ein Mindestmaß an konsensfähiger Wahrheit gibt es keine tragfähige Versöhnung. Selbst wenn die übrigen Bestandteile des Konzepts, Arbeit für die Allgemeinheit als Ausdruck tätiger Reue, Strafmilderungen und Strafaussetzungen zur Bewährung, dazu eine große Öffentlichkeit als Zeugin des Verfahrens, die vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrungen zur Klärung des Geschehens und zur Zuweisung von Schuld beitragen kann, noch so überzeugend klingen.

Dr. GERD HANKEL ist Leiter des Projekts „Die Aufarbeitung des Völkermords in Ruanda“ am Hamburger Institut für Sozialforschung.

  • 1 Vgl. Alison Des Forges: Kein Zeuge darf überleben. Der Genozid in Ruanda, Hamburg 2002, 
S. 847–854; Gérard Prunier: From Genocide to Continental War. The ‚Congolese‘ Conflict and the Crisis in Contemporary Africa, London 2009, S. 15 f., S. 148.
Bibliografische Angaben

Internationale Politik 1, Januar/Februar 2011, S. 43 - 47

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