Titelthema

30. Okt. 2023

Klimafolgen vor Gericht

Welche völkerrechtlichen Verpflichtungen haben Staaten, den Planeten vor schädlichen Treibhausgas­emissionen zu schützen? Lassen sich Unternehmen juristisch für die Umweltschäden belangen, die sie anrichten? Ein Überblick.

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Bild: Zerstörte Häuser als Folge des Zyklons „Pam“ vom März 2015 auf dem Inselstaat Vanuatu
Grund zur Klage: Kaum ein Land ist so stark von Klimakatastrophen betroffen wie der Inselstaat Vanuatu (hier die Folgen des Zyklons „Pam“ vom März 2015). Jetzt ist Vanuatu vor den Weltgerichtshof gezogen.
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Die Klimakrise betrifft uns alle, jedoch in sehr unterschiedlichem Ausmaß – je nachdem, wann und wo wir geboren wurden, wo wir leben, wie wir aussehen, welches Geschlecht und welche sexuelle Orientierung wir haben, welcher Religion wir angehören und wieviel wir verdienen.

Während wir uns in Deutschland im Juli und August dieses Jahres über den ungewöhnlich verregneten, kühlen Sommer beschwerten, hatten viele Menschen ganz andere Sorgen. Laut der Weltwetterorganisation WMO war der Juli 2023 global betrachtet der heißeste Monat seit Jahrtausenden. In anderen Ländern kämpften die Menschen nicht selten in Dürren, Überschwemmungen, Hitzewellen oder Waldbränden um ihr Überleben, verloren ihre Ernten, ihr Zuhause oder, im schlimmsten Fall, sogar ihr Leben oder Angehörige. Auch wenn all das in wachsendem Maße auch reiche Staaten in Europa, Nordamerika oder Australien trifft, so sind es doch vor allem Länder des sogenannten Globalen Südens, die am stärksten unter den verheerenden Folgen des Klimawandels leiden, obwohl die meisten selbst kaum Treibhausgasemissionen verursachen. Der größte Verursachungsbeitrag entfällt nach wie vor auf Europa und Nordamerika. Verantwortung und Betroffenheit fallen in der Klimakrise also weit auseinander. Der Ausgleich dieser ungleichen Lastenverteilung ist Kern der Diskussion um Klimagerechtigkeit.

 

Klima-Ungerechtigkeit in Zahlen

In einer idealen Welt sollten die Schäden von denjenigen getragen werden, die sie verursachen. So sollte es in einer gerechten Rechtsordnung – innerstaatlich wie zwischenstaatlich – geregelt sein. Bei Missachtung sollten Gerichte entsprechend „Recht“ sprechen und eine gerechte Lastenverteilung wiederherstellen. Die Realität sieht leider anders aus. Noch.

Derzeit sind Nordamerika und Europa zusammengenommen für knapp ein Viertel der globalen CO2-Emissionen verantwortlich. Doch das ist noch nicht alles. Es reicht nämlich nicht aus, nur auf aktuelle Emissionsdaten zu schauen, um Verursachungsbeiträge zur Klimakrise ausreichend zu quantifizieren. Einmal ausgestoßen, verbleiben Treibhausgase wie CO2 auf unbestimmte Zeit in der Atmosphäre und tragen damit kontinuierlich zum sogenannten Treibhauseffekt bei. Daher sind nicht nur die heutigen Emissionen für den Klimawandel verantwortlich, sondern alle seit der Industrialisierung ausgestoßenen CO2-Emissionen. Berücksichtigt man dies, so sind Europa (22 Prozent) und Nordamerika (27 Prozent) laut einer Studie aus dem Jahr 2020 gemeinsam sogar für 49 Prozent der globalen CO2-Emissionen seit der Industrialisierung verantwortlich.

Gleichzeitig zeigen Studien, dass die Auswirkungen des Klimawandels globale Ungleichheit massiv verstärken. So sind laut des Climate Inequality Reports 2023 viele Staaten des Globalen Südens heute um ein Vielfaches ärmer, als sie es ohne die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf ihre Volkswirtschaften wären. Der Bericht geht davon aus, dass sich dieser Trend noch weiter verschärfen wird und in vielen tropischen und subtropischen Staaten bis 2100 zu Einkommensverlusten von bis zu 80 Prozent führen wird. Der Weltklimarat IPCC erwartet in diesem Kontext, dass die Auswirkungen des Kolonialismus die Volkswirtschaften ehemals kolonialisierter Staaten durch strukturelle Ausbeutung massiv geschädigt haben. Dies habe zu bis heute andauernden strukturellen Ungleichheiten geführt, die Vulnerabilitäten im Kontext der Klimakrise weiter verschärfen.

Noch eklatanter wird das Missverhältnis zwischen Verantwortung für und Lasten durch die Klimakrise, wenn man es in Verbindung mit der individuellen Ver­teilung von Reichtum setzt. So verursachen laut des Climate Inequality Reports derzeit die weltweit reichsten 10 Prozent der Menschen fast die Hälfte aller globalen Emissionen. Dabei ist das global reichste 1 Prozent sogar für mehr Emissionen verantwortlich als die gesamte ärmere Hälfte der Weltbevölkerung. Ein Großteil dieser reichsten Menschen lebt in Nordamerika oder Europa, also denjenigen Staaten, die mit ihren historischen Emissionen ganz wesentlich für die Entstehung der Klimakrise verantwortlich sind.

Diese reichsten 10 Prozent der Weltbevölkerung hätten die Möglichkeit, klimabedingte Schäden finanziell aufzufangen – ihnen gehören drei Viertel des globalen Vermögens. Tatsächlich tragen sie jedoch lediglich 3 Prozent der durch den Klimawandel jährlich entstandenen Schäden. Kurzum: Diejenigen, die die finanziellen Möglichkeiten zum Umstieg auf klimaneutrale Technologien und für den Ersatz klimabedingter Schäden hätten, kommen ihrer Verantwortung nicht nach. Stattdessen tragen die weltweit ärmsten Menschen die überwiegende Last der Klimakrise. Währenddessen steigern die Reichen ihren Reichtum und ihren Konsum immer weiter. Von einer gerechten Lastenverteilung kann in der Klimakrise also keine Rede sein, weder innerhalb der Staaten noch zwischenstaatlich. Versagt also das Recht?

 

Geschädigter versus Großemittent

Nicht unbedingt. Zwar konnte das Rechtssystem der bestehenden Ungleichheit und Ungerechtigkeit in der Klimakrise bisher nicht ausreichend entgegenwirken, doch sind in vielen nationalen Rechtsordnungen Haftungstatbestände für umweltschädliche Handlungen – und damit zumindest ein individueller Lastenausgleich – vorgesehen. Viele Verfassungen verpflichten die Staatsgewalt zum umfassenden Klimaschutz und zur Einhaltung der Pariser Klimaziele, auch die deutsche.

Manche Verfassungen sehen sogar eigene Rechte für die Natur vor. Damit besitzt ein von klimabedingter Dürre bedrohter Wald grundsätzlich ein eigenes Klagerecht, das in der Praxis meist durch Umweltverbände wahrgenommen wird. Die Gesetze sehen also Möglichkeiten für einen gerechteren Lastenausgleich und mehr Klimaschutzmaßnahmen insgesamt vor. Sie müssten nur konsequenter auf die Klimakrise angewandt werden. Es handelt sich um ein Vollzugsproblem.

Das Bewusstsein dafür, dass hier Handlungsbedarf besteht, wächst innerhalb der Bevölkerung. Seit vielen Jahren setzen sich vor diesem Hintergrund viele Menschen für mehr Klimagerechtigkeit ein und machen auf das Ungleichgewicht der Verteilung von Lasten und Verantwortung in der Klimakrise aufmerksam. Dabei nutzen sie nicht nur Protestformen, sondern in wachsendem Maße auch rechtliche Mittel, um den politischen Wandel zu beschleunigen. Bei den Gerichten gehen immer mehr Klagen ein, die eine ambitioniertere Klimaschutzpolitik von Regierungen fordern. Auch das deutsche Bundesverfassungs­gericht war schon mit Verfassungsbeschwerden konfrontiert, die das Gericht zum Klimabeschluss vom März 2021 veranlassten – jener vieldiskutierten Entscheidung, mit der die Bundesregierung verpflichtet wurde, das Klimaschutzgesetz nachzubessern, um die Freiheitsrechte jüngerer Generationen zu schützen.

Teilweise klagen Geschädigte auch selbst gegen Großemittenten. So verlangt etwa ein peruanischer Landwirt derzeit vor dem Oberlandesgericht Hamm Schadensersatz vom deutschen Energieproduzenten RWE. Derartige Klagen sind mittlerweile ein häufig gewähltes Mittel im Einsatz für mehr Klimagerechtigkeit. Eine im Juli 2023 veröffentlichte Studie des UN-Entwicklungsprogramms UNEP und des Sabin Center for Climate Change Law der Columbia University zeigt, dass sich die Zahl der Klimaklagen weltweit seit 2017 mehr als verdoppelt hat, von 884 auf 2180.

 

Die innerstaatliche Verantwortung

Dennoch. Klimaklagen gegen den Staat oder einzelne Großemittenten entfalten zwar eine wichtige Signalwirkung und mögen im Einzelfall für (mehr) Gerechtigkeit sorgen oder verfassungsrechtliche Pflichten von Staaten in der Klimakrise definieren. Gerichte machen allerdings keine Politik. Sie können nur das bestehende Recht auslegen. Eine gerechte Verteilung von Emissionsbeiträgen und ihre Reduktion müssen am Ende gesetzlich geregelt werden. Innerstaatlich geht es dabei also auch um Verteilungsfragen, die bisher gesetzlich kaum gelöst wurden, wie die genannten Zahlen belegen. Gerade die reichsten Bevölkerungsschichten müssten die durch ihr klimaschädliches Verhalten entstehenden Kosten tragen und vom Staat zu klimaneutralem Verhalten gedrängt werden. Eine realistische CO2-Bepreisung unter Ausgleich sozialer Härten könnte eine solche Lenkungsfunktion übernehmen. Die Mehreinnahmen würden den Staaten die finanziellen Mittel zum Ersatz klimabedingter Schäden – etwa im Rahmen des Loss and Damage Fund – und zum Ausbau klimaneutraler Infrastruktur und Technologie an die Hand geben.

Auch innerhalb der Industrie müssten die durch klimaschädliche Handlungen entstehenden Schäden durch staatliche Regulierung stärker eingepreist werden. Besonders deutlich zeigt sich das am Beispiel Shell: Das größte europäische Öl-Unternehmen erzielte mit knapp 40 Milliarden US-Dollar einen Rekordgewinn im Jahr 2022. Laut einer im Juli 2023 im One Earth Commentary erschienenen Studie entstand allerdings durch die Verbrennung der von Shell verkauften fossilen Energieträger, also die sogenannten Scope-3-Emissionen, allein 2022 ein Schaden von schätzungsweise 16 Milliarden US-Dollar. Die Kosten tragen bisher weder das Unternehmen noch die Aktionärinnen oder die Konsumenten, sondern diejenigen, die ohne adäquaten Schutz in Klima-Hotspots ums Überleben kämpfen. Der Markt regelt also, den Preis zahlen andere. Zufrieden waren die Aktionärinnen trotzdem nicht. Im Juni 2023 verkündete Shell daher, den fossilen Bereich – entgegen vorherigen Strategien – weiter auszubauen. Zu hoch sind die Margen, zu profitgierig die ­Aktionärinnen.

Gegen Shell läuft daher derzeit ein Verfahren in den Niederlanden, in dem die Umweltorganisation Milieudefensie fordert, Shell zur Reduktion seiner eigenen Emissionen sowie der Scope-3-Emissionen um 45 Prozent bis 2030 im Vergleich zu 2019 zu verpflichten. Das Bezirksgericht Den Haag gab den Klägerinnen in zweiter Instanz recht. Shell legte Rechtsmittel ein, strich unmittelbar danach das „Royal Dutch“ aus seinem Firmennamen und verlegte seinen Firmensitz – angeblich ohne Zusammenhang – komplett nach London.

Es wird nicht gelingen, die Pariser Klimaschutzziele einzuhalten, ohne diese Verteilungsfragen zu lösen. Bisher sinken die Emissionen weiterhin nicht schnell genug. Derzeit liegen wir bei einem globalen Erwärmungsgrad von 1,2 °C. Viel Zeit bleibt uns nicht mehr.

 

Die Vorreiterrolle der kleinen Inseln

Besonders bedrohlich ist die Situation für die Kleininselstaaten. Laut aktuellen Berechnungen des Climate Action Tracker würden derzeitige Klimaschutzmaßnahmen bis 2100 noch immer zu einer globalen Erwärmung von 2,7 °C führen – statt den im Pariser Klimaabkommen 2015 langfristig vereinbarten 1,5 °C. Damit würden in naher Zukunft Kleininselstaaten wie Vanuatu aufgrund des Meeresspiegelanstiegs unbewohnbar werden. Die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens ist daher, neben dem Ersatz klimabedingter Schäden, nicht nur eine fundamentale Gerechtigkeitsfrage, sondern für diese Staaten eine Frage des Überlebens.

Genau darum geht es seit Kurzem in einem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Das Gericht ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und, vereinfacht gesagt, für völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig. Aus politischen Erwägungen kam es bisher für keines der vom Klimawandel schwer betroffenen Staaten infrage, einen der sogenannten „Polluter States“ direkt vor dem IGH zu belangen. Zu groß ist einerseits die Sorge vor negativen politischen Konsequenzen. Andererseits haben sich viele Staaten, wie beispielsweise die USA, nicht bedingungslos der Rechtsprechung des IGH unterworfen und müssten einem Verfahren gegen sie erst zustimmen. So sieht die im Völkerrecht fest verankerte Gleichheit der Staaten in der Praxis aus: Die Mächtigen werden aufgrund ihrer privilegierten Stellung von benachteiligten Staaten kaum belangt, aus Sorge vor weiterer Benachteiligung.

Der kleine Inselstaat Vanuatu hat einen sehr klugen, neutraleren Weg gewählt, um die Frage der zwischenstaatlichen Klimagerechtigkeit vor den sogenannten Weltgerichtshof zu bringen: das rechtsgutachterliche Verfahren. Unter anderem die UN-Generalversammlung kann den IGH zur Beantwortung völkerrechtlicher Fragen in einem Rechtsgutachten beauftragen. Das ist Vanuatu in einer Koalition mit 18 weiteren Staaten, darunter Deutschland, gelungen. Im März 2023 stimmte die Generalversammlung für die Beauftragung des IGH mit einem Rechtsgutachten, zum ersten Mal in ihrer Geschichte einstimmig.

Konkret soll der IGH zwei Fragen in seinem Rechtsgutachten beantworten: Welche völkerrechtlichen Verpflichtungen haben Staaten, das Klima vor schädlichen Treibhausgasemissionen zu schützen? Welche völkerrechtlichen Konsequenzen hat ein Bruch dieser Verpflichtungen, gerade mit Blick auf besonders vulne­rable Staaten wie die Kleininselstaaten im Pazifik? Die Idee von Klimagerechtigkeit und ihre völkerrechtliche Konkretisierung bilden somit die Basis für die an den IGH gerichtete Fragestellung.

Dabei wird die Diskussion um Klima­gerechtigkeit im Völkerrecht schon seit Jahrzehnten geführt. Bereits 1994 wurde das Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung in der UN-Klimarahmenkonvention festgelegt. Dahinter steht das Verständnis, dass Staaten unterschiedliche Verursachungsbeiträge zur Klima­krise geleistet haben und daher auch entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und ihrer ökonomischen Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel finanziell aufkommen müssen. Wie so oft im Völkerrecht ist jedoch nicht klar, welche konkrete Handlungspflicht für einzelne Staaten daraus erwächst, was wiederum zur mangelnden Umsetzung führt.

Es wird daneben im Rechtsgutachten auch konkret um die Frage gehen, inwiefern das Völkerrecht die Staaten zur Emissionsreduktion und zu weiteren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet. Wenngleich die Klimaschutzziele des Pariser Abkommens völkerrechtlich verbindlich sind – auch hier ist der Weg dorthin, also der konkrete nationale Reduktionspfad, völkerrechtlich nicht ausgestaltet, sondern den Staaten überlassen. Erneut mangelt es dadurch an der hinreichenden Umsetzung. Daneben gibt es weitere Normen im Völkerrecht, die umweltschädliche Handlungen eines Staates verbieten: das umweltvölkerrechtliche Verursachungsprinzip beispielsweise. Sie wurden bisher nur von keinem internationalen Gericht auf klimaschäd­liche CO2-Emissionen angewandt.

Sofern der IGH zum Ergebnis kommt, dass sich aus diesen völkerrechtlichen Normen eine Pflicht zur Eindämmung der Klimakrise und damit zur schnellstmöglichen Emissionsreduktion ergibt, würde dies nicht nur die dringend notwendige Konkretisierung der infrage stehenden völkerrechtlichen Normen bewirken. Es würde auch dazu führen, dass Handlungen, die diese Verpflichtungen brechen und Staaten zugeordnet werden können, die völkerrechtliche Staatenverantwortung auslösen. Verantwortliche Staaten wären dann nicht nur dazu verpflichtet, die schädliche Handlung unmittelbar zu unterlassen. Sie müssten den entstandenen Schaden auch wiedergutmachen. So wären Staaten also ganz konkret verantwortlich für die in anderen Ländern entstehenden Klimaschäden.

Hier schließt sich also der Kreis. Auch wenn das Rechtsgutachten des IGH offiziell nicht rechtlich verbindlich ist: Die Auslegung des Völkerrechts durch das Gericht ist eine wichtige Quelle für die Konkretisierung völkerrechtlicher Normen. Gerade die Industriestaaten wären gut beraten, das Rechtsgutachten zum Anlass zu nehmen, die innerstaatlichen Verteilungs- und Haftungsfragen schnellstmöglich zu lösen. Nur so werden die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens gelingen und das Risiko einer völkerrechtlichen Staatenverantwortung für die Zukunft verringert.

Bibliografische Angaben

Internationale Politik Special 6, November/Dezember 2023, S. 12-17

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Dr. Dana Schirwon ist Research Fellow am Zentrum für Klima und Außenpolitik der DGAP.