Lemkins Schöpfung
Wie Völkermord zum juristischen und politischen Begriff wurde
Die Entstehung der Völkermordkonvention hat einem Mann sehr viel zu verdanken – Raphael Lemkin, der den Begriff des Genozids prägte. Doch seit Lemkins Tagen leidet der Völkermordbegriff auch an seiner Uneindeutigkeit: Was alles soll er einschließen, ist er weit oder eng zu fassen? Ist er ein juristischer oder ein politischer Begriff?
Noch vor wenigen Jahren konnte der polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin (1901–1959) als „weitgehend vergessener Emigrant aus Polen“ bezeichnet werden, „der das Wort Genozid prägte und der durchsetzte, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Konvention verabschiedete, die Völkermord ächtete.“1 Erst als der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Jahr 1993 und der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda im Jahr 1993 errichtet wurden und erstmals Urteile wegen des Verbrechens des Völkermords ergingen, ist Lemkin aus der Dunkelheit wieder aufgetaucht, in die er unverdient geraten war. Die Yale University vergibt nun jährlich einen Raphael-Lemkin-Preis für Internationale Menschenrechte, und am Tag seines 100. Geburtstags im Juni 2001 ehrten die UN „den Mann, der sowohl Vater als auch Hebamme des Wortes Genozid war und der die Völkermordkonvention ins Dasein brachte.“2 Samantha Powers mit dem Pulitzerpreis gekröntes Buch „A Problem from Hell“ zeichnet voller Bewunderung ein Porträt Lemkins. Die Autorin nennt die Völkermordkonvention sogar „Lemkins Gesetz“. Power verurteilt die USA heftig für ihr fünf Jahrzehnte währendes Versagen, Lemkins Beispiel zu folgen und sich für die Schaffung internationaler rechtlicher und militärischer Mechanismen einzusetzen, um Genozid zu verhindern und zu bestrafen: „Weil Völkermorde nicht als Bedrohung der ‚vitalen nationalen Interessen‘ Amerikas angesehen wurden, haben amerikanische Regierungen Völkermord nicht die moralische Aufmerksamkeit geschenkt, die gerechtfertigt gewesen wäre.“3 Was immer man von Powers Argument hält – und ihre Kritiker haben einige Widersprüche hervorgehoben, die sich aus ihrem vehementen Plädoyer für Unilateralismus und militärische Gewalt ergeben –, der Erfolg ihres Buches ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass Lemkins Begriff neue, leidenschaftliche Fürsprecher gefunden hat, und das längst nicht nur unter Journalisten.4
Wie der Historiker Dirk Moses bemerkt, wendet sich auch die historische „Forschung in jüngster Zeit wieder den Lemkinschen Ursprüngen des Begriffs Genozid zu, wenn sie die Zusammenhänge zwischen dem Holocaust und anderen Fällen ethnisch motivierten Massenmords herausarbeitet“.5 In ähnlicher Weise hat Lemkin, wie Omer Bartov schreibt, starke Unterstützung für sein einleuchtendes Argument gefunden, dass zwischen Krieg, Völkermord und der modernen Identität eine enge Wechselbeziehung bestehe.6 Obwohl sein Beitrag dabei wenig beachtet blieb, findet seit mehr als einem Jahrzehnt eine intensive Diskussion über die Grenzen und Schwächen des Begriffs Genozid statt. Selbst unter den Gelehrten, die implizit oder explizit Lemkins Definition übernehmen, dreht sich die Debatte um die Frage, ob man, je nach den Umständen, den Begriff erweitern oder eingrenzen müsse.
Als Lemkin in „Axis Rule in Occupied Europe“ (1944) erstmals versuchte, Genozid zu definieren, fasste er darunter eine lange Reihe von Vernichtungstechniken, „die einen koordinierten Plan verschiedener Handlungen darstellen, der bezweckt, die wesentlichen Lebensgrundlagen nationaler Gruppen zu zerstören, mit dem Ziel, diese Gruppen zu vernichten. Ein solcher Plan kann die Auflösung politischer und sozialer Institutionen, der Kultur, der Sprache, des Nationalgefühls, der Religion und der wirtschaftlichen Existenz nationaler Gruppen zum Ziel haben, sowie die Zerstörung der persönlichen Sicherheit, Freiheit, Gesundheit, Würde und sogar des Lebens einzelner, die diesen Gruppen angehören.“7 Wie Lemkin jedoch später argumentierte, behandelte die Völkermordkonvention in engerem Sinne „das monströse Verbrechen einer vollständigen Vernichtung von Nationen, Rassen und Religionsgruppen, das die besondere Absicht voraussetzt, alle Einwohner des Landes einer solchen Gruppe auf eine Weise auszulöschen, die wesentliche Teile dieser Gruppen vernichtet.“8
Der Völkermordkonvention zufolge, die am 9. Dezember 1948 verabschiedet wurde, umfasst Genozid jede „der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“.9
In der Folge haben manche diese Konstruktion auszubauen versucht, um unterschiedlichere Opfergruppen wie politische Gruppen und Klassen einzuschließen, oder man wollte den Begriff der Täter erweitern, der nicht nur Staaten und Individuen, sondern auch „Repräsentanten“ eines Nationalstaats wie Soldaten, Siedler und Missionare umfassen sollte.10 Der Versuch, Massenbombardements, Auswirkungen von Besatzungsherrschaft, Entvölkerung, Hungersnot, Seuchen oder grobe Fahrlässigkeit (wie in Bhopal oder Tschernobyl) in die Definition einzuschließen, hat einige Gelehrte zu dem Vorschlag veranlasst, die Absicht als Kriterium entweder ganz aufzugeben oder auch in abgeschwächter Form zuzulassen.11 Dabei besteht natürlich die Gefahr, dass der Begriff, abgenutzt durch unmäßigen und unnötigen Gebrauch, seine Bedeutung völlig verliert und schließlich auf die Stufe dessen herabsinkt, was Alain Finkielkraut „verbale Inkontinenz“ nennt.12 Andere würden dagegen, Lemkins Verständnis näher stehend, auf einem weniger elastischen Begriff bestehen, wonach etwa begrifflich schärfer unterschieden werden muss zwischen Genozid und „ethnischer Säuberung“ (gewaltsamer Vertreibung, die nicht auf die Ermordung der Bevölkerung zielt) oder Pogromen in Kriegszeiten, Massakern, Deportationen oder sogar Massentötungen durch Bomben – keine dieser Taten hat zum Ziel, „als solche ganz oder teilweise“, wie Lemkin sich ausdrückte, vollständige Bevölkerungsgruppen zu vernichten.13
Im amerikanischen Kontext hat sich eine Polarisierung herausgebildet: Einerseits gibt es einen „exklusiven“ Begriff der „Einzigartigkeit“, wie er von Forschern wie Steven Katz vertreten wird, wonach „der Begriff des Völkermords nur dann Anwendung finden kann, wenn die tatsächliche Absicht besteht, eine vollständige Gruppe physisch auszurotten“ – weswegen sich Katz nur auf den Holocaust bezieht. Andererseits schließen „Inklusivisten“ wie David E. Stannard und Ward Churchill in den Begriff Seuchen und Verwüstungen ein sowie die Versklavung und Massakrierung der amerikanischen Ureinwohner. Churchill geht sogar noch weiter und wirft der Behauptung der Einzigartigkeit vor, selbst eine „Form der Verleugnung“ von Völkermorden zu sein.14 Debatten wie diese, deren Heftigkeit sich nicht zuletzt aus dem Opferwettbewerb speist, der in der multikulturellen Politik Amerikas stattfindet, haben mehr zur Verwirrung beigetragen als zur Klarheit.15 Es ist bezeichnend für diese Debatte, dass sowohl die auf den Holocaust fokussierten „Exklusivisten“ als auch die postkolonialen „Inklusivisten“, denen es nicht auf die Absicht zum Völkermord ankommt, sich ironischerweise auf Lemkins Schriften stützen, wie Dirk Moses zeigt.16
Doch nicht nur die wissenschaftliche Kontroverse, sondern auch die politische Debatte über militärische humanitäre Interventionen unterstreicht die anhaltende Instabilität und Mehrdeutigkeit des von Lemkin geschaffenen Begriffs. Sensibilisieren historische Völkermorde für diejenigen, die unter Massenmord und ethnischen Säuberungen leiden, oder lassen sie vielmehr die Beobachter abstumpfen?17 Macht es die Verpflichtung, in Fällen von Genozid einzugreifen, den Repräsentanten von Staaten, besonders Unterzeichnerstaaten der Konvention, schwerer, öffentlich das Wort „Genozid“ zu gebrauchen? Spielt der „rhetorische Vorteil“, der das Wort Völkermord als polemisches Instrument in einer Debatte verschafft, am Ende auf paradoxe Weise denen in die Hände, die eine Intervention ablehnen?18 Die Hauptschwierigkeit besteht für alle Theoretiker darin, dass der Versuch, einen einzigen „generischen Begriff“ zu finden, der alle Formen vergangener, gegenwärtiger und künftiger Genozide umfasst, nur Definitionen hervorbringt, denen es an Klarheit und Substanz mangelt und die entweder zu elastisch oder zu spezifisch sind.
Die Grenzen des Rechts
Zweifellos sind der Begriff des Völkermords und die Völkermordkonvention der Vereinten Nationen, wie auch Lemkin glaubte, Meilensteine, die den Fortschritt im internationalen Recht und besonders der humanitären Rechte markieren. Die Völkermordkonvention ist nicht ohne konzeptionelle Mängel, und ihre politische Wirksamkeit lässt durchaus zu wünschen übrig, aber sie hat zum ersten Mal eine normative rechtliche Grundlage gesetzt, wie Staaten ihre eigenen Bürger zu behandeln haben. In dieser Hinsicht ist Lemkins Vermächtnis unangefochten. Als Lemkin im Jahr 1959 starb und bereits mehr als 50 (heute sind es 135) Mitgliedsstaaten der UN die Konvention ratifiziert hatten, lag auf der Völkermordkonvention jedoch ein Schatten: Das wichtigste Land, eines der ersten, das dieses Anliegen unterstützt hatte, gehörte nicht zu ihren Unterzeichnern – die Vereinigten Staaten. Während des Kalten Krieges war der Vorwurf des Völkermords von keinerlei substanzieller rechtlicher Bedeutung, auch wenn ihn sich beide Seiten dieses Konflikts häufig gegenseitig machten. Erst Ronald Reagan unterzeichnete 1988 die Völkermordkonvention, in einem Akt öffentlicher Wiedergutmachung für seinen berüchtigten Besuch in Bitburg im Jahr zuvor. Aber die historischen Umstände sind nur ein Teil der Erklärung für die Probleme mit dem Konzept des Genozids. Dem Begriff wohnt eine „Instabilität“ inne, er schwankt zwischen dem Historischen und dem Rechtlichen, zwischen dem Kulturellen und dem „Ethnischen“, zwischen der Absicht und den Folgen – und das ist es, worunter Lemkins Begriff leidet.
Es ist enorm schwierig, vielleicht sogar unmöglich, eine heuristische Definition zu finden, die all die verschiedenen Formen des Genozids umfasst, die sowohl im 20. Jahrhundert als auch in früheren Zeiten stattgefunden haben. Wie Mark Osiel erklärt hat, dienen die historische und die juristische Dimension des Begriffs oftmals unterschiedlichen Zwecken: Das Recht zielt darauf, zu generalisieren und so viel wie möglich einzuschließen; die Geschichte sucht die Unterschiede und Differenzierungen. Obwohl nicht alle Völkermorde sich gleichen, basiert das Verbrechen des Völkermords als Rechtsbegriff auf der Prämisse, dass zum Völkermord führende Absichten, Taten, Ereignisse und Folgen historisch vergleichbar sind. Wenn zum Beispiel Juristen aus historischen Vergleichen und rechtlichen Tatbeständen ableiten würden, dass die Ereignisse, über die man in Nürnberg zu Gericht saß, völlig unvergleichbar sind, dann müssten sie daraus schließen, dass die in den Nürnberger Prozessen entwickelten Rechtsnormen auf alle folgenden Ereignisse, wie ähnlich sie auch zu sein scheinen, keine Anwendung finden können.19 Gerichte und Rechtsbegriffe im Allgemeinen spielen die Besonderheiten herunter und können „metaphysische Konzepte“ wie Einzigartigkeit nicht anerkennen. Aus diesem Grund konnte Hannah Arendt bemerken, dass sich die nationalsozialistischen Verbrechen „weder mit Rechtsbegriffen noch mit politischen Kategorien wirklich adäquat auch nur darstellen“ lassen.20
Als über den Entwurf der Konvention diskutiert wurde, widersetzten sich die Sowjetunion und ihre Unterstützer in den osteuropäischen „Volksrepubliken“ (mit Verweis auf das Recht des Staates, bewaffnete Aufstände niederzuschlagen) dem Vorschlag, politische Gruppen einzuschließen, während Großbritannien und Frankreich die Einbeziehung „kulturellen“ Genozids vereitelten (denn das hätte ihre Kolonialpolitik treffen können). Folglich wurden weder politische noch kulturelle Vernichtung in die Definition aufgenommen. Wenn die Täter nicht auf eine nationale, ethnische oder religiöse Gruppe als solche abzielten, dann fielen die Verbrechen unter die Kategorie Massenmord, nicht unter Völkermord. Selbst nachdem die UN die Völkermordkonvention am 9. Dezember 1948 verabschiedet und „politische“ Gruppen sowie „kulturellen“ Genozid aus Lemkins ursprünglicher Definition herausgenommen hatten, blieben andere Parameter bemerkenswert unbestimmt. Wie bereits zitiert, bestimmte die Konvention, dass eine Absicht vorliegen müssen, vier verschiedene Opfergruppen als ganze oder teilweise zu zerstören (nicht unbedingt auszurotten) – nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen –, und sie schloss sechs Handlungen ein, die ganz oder teilweise als Völkermord zu werten waren: Mord, Zufügen schweren körperlichen oder seelischen Schadens, Auferlegung von Lebensbedingungen, die zur Zerstörung führen sollen, Maßnahmen zur Geburtenverhinderung und die Wegnahme von Kindern. Mit anderen Worten: Die Definition ist extrem ungenau, was die Bedeutung der Absicht gegenüber den Folgen, der „physischen“ gegenüber der „kulturellen“ Vernichtung und des Ausmaßes betrifft, nach dem bestimmt werden könnte, wann Massenmord in Völkermord übergeht.21
Ob Gerichtsurteile jemals angesichts der historischen Verbrechen (statt einfach nur verbrecherisches Verhalten als solches zu bestrafen) den Opfern Gerechtigkeit widerfahren lassen können, kann man bezweifeln. Auf jeden Fall ist es Hybris zu denken, nur das Recht könnte das schaffen. Lemkin glaubte, dass gewisse Worte „in sich selbst ein moralisches Urteil enthalten“ und dass sie „die Antwort des Menschen auf gesellschaftliche Bedürfnisse“ sind.22 Es ist nicht ohne Ironie, dass sich Lemkins Bewunderer über diesen aufrichtigen Glauben an die Macht des Rechts und des Wortes, die Wirklichkeit zu verändern, gewundert haben. In einer Zeit, in der das Wort Holocaust oftmals Beleg für die Unfähigkeit der Sprache ist, den von den Nazis verübten Schrecken darzustellen, muss Lemkins beinahe naiver Glaube, dass in Rechtsbegriffe übersetzte Sprache nicht nur Gerechtigkeit herbeiführen, sondern tatsächlich Massenmord verhindern könnte, wunderlich anmuten. Juristische Entscheidungen und Rechtsdenken werden selbst vom Fluss des historischen Gedächtnisses erfasst. Das gilt erst recht in Lemkins Fall, trotz all seiner Versuche, die Verbrechen juristisch zu fassen. Auch wenn Lemkin glaubte, die „große Kraft der Völkermordkonvention liege in der Tatsache, dass sie das Verbrechen des Völkermords zum nicht-politischen Verbrechen erklärt“, zeigen doch gerade seine Versuche, der Konvention Anerkennung und Geltung zu verschaffen, sehr deutlich, dass Fragen des Völkerrechts nicht weniger politisch sind als Fragen, die nationales Recht berühren. Lemkin war der festen Auffassung, dass Genozid ein Gegenstand des Naturrechts war, im Grundsatz nicht anders als Mord: „Wie im Falle des Mordes ist das natürliche Recht des einzelnen auf Leben betroffen: Indem Völkermord zum Verbrechen erklärt wird, wird das natürliche Recht jeder nationalen, rassischen oder religiösen Gruppe auf Leben zum Grundsatz erhoben.“23 Das Problem des Genozidbegriffs ist jedoch die Schwierigkeit, supranationale Prinzipien auf eine Welt zu übertragen, in der Völkerrecht und Souveränität aufs engste miteinander verflochten waren und sind.24 Bereits ein sehr früher Kritiker des Begriffs, der Jurist Hans Kelsen, zog den Schluss, dass der „neue Begriff des ‚Genozids‘ eher von politischer als von rechtlicher Bedeutung ist“.25
Ein schillernder Begriff
Die Mehrdeutigkeit von „Genozid“ kann großteils darauf zurückgeführt werden, dass Lemkin die spezifischen Ereignisse der Vernichtung der europäischen Juden und der Zerstörung der polnischen „Nation“ (als ethnisch-nationalem Mord) universalisierte, ohne in angemessener Weise über deren Geschichtlichkeit nachzudenken. Der Begriff des Genozids hat seine historischen Ursprünge in der letzten Phase des Zweiten Weltkriegs (1944), und er bekräftigt implizit den Sieg, den die moralische Norm des positiven Rechts über die „Naturgesetze“ oder Gesetze der „Biologie“ der Nazi-Herrschaft über Europa davongetragen hat.26 In seinem Meisterwerk „Axis Rule in Occupied Europe“ (1944) hat Lemkin auf noch spezifischere Weise den Begriff des Völkermords durch einen vorrangig historischen Bericht über die Ereignisse der Jahre 1939 bis 1943 untermauert. Darin wird der Mord an den Juden gleichzeitig in die Nähe gebracht und unterschieden von der ethnischen Homogenisierung oder „Germanisierung“ besetzter polnischer und ukrainischer und auch westeuropäischer Gebiete. Lemkin erkannte die „biologische“ Dimension des Judenmords und betonte zugleich paradoxerweise, dass die jüdische Katastrophe nur zeitlich früher begonnen und ein größeres Ausmaß angenommen hatte als die geplante Vernichtung anderer „slawischer“ Völker.27 In dieser Hinsicht entsprach der nationalsozialistische Genozid in Lemkins Augen früheren an ethnischen Minderheiten verübten Verbrechen, wie an den Kasachen in Mittelasien, an den Armeniern in der Türkei oder der Vertreibung der griechisch-orthodoxen Bevölkerung aus Kleinasien durch die Türken 1922. Lemkin begriff, dass die Juden von anderen unterschied, „ein Hauptobjekt der deutschen Politik des Völkermords“ zu sein. Aber er trennte das Schicksal der Juden nicht völlig vom Schicksal der Polen (deren Vernichtung, wie er glaubte, ebenfalls angeordnet war) oder anderer Minderheiten, denen die Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg keinen Schutz geboten hatten.28
Im August 1941 hatte Churchill seine berühmte Rede im Rundfunk gehalten, in der er sagte: „Wir befinden uns inmitten eines Verbrechens, für das es keinen Namen gibt.“ Im Jahr darauf schuf Lemkin den Namen dafür. In seinem Werk „Axis Rule“ widmete er ein Kapitel der „Notwendigkeit, einen neuen Begriff für dieses Konzept zu prägen: Genozid. Dieses Wort setzt sich aus dem griechischen Wort genos (Rasse, Stamm) und dem lateinischen Suffix -cide (Töten) zusammen. Die Bildung des Wortes genocide (Genozid) entspricht also der solcher Wörter wie tyrannicide (Tyrannenmord), homicide (Mord), patricide (Vatermord).“ Lemkins Schöpfung setzte sich beinahe auf Anhieb durch. In einem „Genocide“ betitelten Leitartikel der Washington Post vom 3. Dezember 1944 wird auf die Beweise für Gaskammern in Auschwitz und Birkenau hingewiesen und erklärt: „Es ist vielleicht ein Fehler, diese Tötungen ‚Gräueltaten‘ zu nennen. ... In dem von den Deutschen praktizierten Ausmaß handelt es sich um etwas Neues.“29
Lemkin wiederholte immer wieder die Geschichte der Ursprünge des Begriffs Genozid während seiner Laufbahn, aber er setzte dabei unterschiedliche Akzente. In „Axis Rule“ stellte er heraus, dass er, obwohl das Wort Genozid ein Produkt des Zweiten Weltkriegs war, bereits 1933 eine multinationale Konvention vorgeschlagen hatte, die die Vernichtung von Menschengruppen als internationales Verbrechen ächten sollte, wie sein Bericht vor der in Madrid abgehaltenen 5. Internationalen Konferenz für die Vereinheitlichung des Strafrechts forderte. Zu dieser Zeit nannte Lemkin solche Verbrechen noch „Akte der Barbarei“, parallel zu Sklaverei, Piraterie und anderen allgemein anerkannten Verstößen gegen das Völkerrecht. Obwohl Lemkin den Aufstieg des Nationalsozialismus in Deutschland damals als unmittelbare Bedrohung ansah, die eine solche internationale Konvention nötig machte, erwähnte er in seinem Bericht Deutschland mit keinem Wort. Unter „Akten der Barbarei“ verstand er Verbrechen aller Art, die gegen ethnische, religiöse oder soziale Kollektive gerichtet waren, aus welchem (politischen oder religiösen) Motiv auch immer – „Massaker, Pogrome, Handlungen, die die wirtschaftliche Existenz von Mitgliedern eines Kollektivs ruinieren sollen, etc.“30 Lemkin schloss auch die systematische Zerstörung von Werken des kulturellen Erbes als „Akte des Vandalismus“ ein. Warum Lemkin auf 1933 als dem Jahr der ursprünglichen Formulierung seines Konzepts bestand, kann auch aus einer anderen Perspektive plausibel gemacht werden. In beinahe jeder Zeile, die er darüber schrieb, wie er das Konzept des Völkermords erfunden und warum er beschlossen hatte, sein Leben der Umsetzung dieses Rechtsbegriffs zu widmen, bestand er darauf, den Sachverhalt erstmals 1933 durchschaut zu haben und nur den Begriff erst 1943, als er „Axis Rule in Occupied Europe“ schrieb, geprägt zu haben. Das war nicht nur Eitelkeit. Mit Nachdruck entwickelte er eine Erzählstruktur, in der der Begriff des Völkermords dem Mord an den Juden vorausging, ihn vielleicht sogar vorausahnte. Indem Lemkin den Ursprung seines Begriffs auf das Jahrzehnt vor dem Holocaust datierte, konnte er den Begriff von seinen eigenen Erlebnissen als Jude und Pole loslösen und ihn in der Zeit vor der nationalsozialistischen Herrschaft verankern.
In mancherlei Hinsicht nahm Lemkins Formulierung von 1933 bereits wesentliche Elemente der umfassenderen Definition des Genozids in „Axis Rule“ ein Jahrzehnt später vorweg: „Allgemein gesprochen, bezeichnet Genozid nicht notwendigerweise die unmittelbare Vernichtung einer Nation, außer wenn das durch die massenhafte Ermordung aller Mitglieder dieser Nation bewerkstelligt wird. Vielmehr soll Genozid einen koordinierten Plan unterschiedlicher Handlungen bezeichnen, die die Zerstörung der wesentlichen Lebensgrundlagen nationaler Gruppen zum Ziel haben, zu dem Zweck, diese Gruppen als solche zu zerstören. Die Ziele eines solchen Planes könnten die Auflösung politischer und sozialer Institutionen, der Kultur, der Sprache, des Nationalgefühls, der Religion und der wirtschaftlichen Existenz nationaler Gruppen sein sowie die Zerstörung der persönlichen Sicherheit, Freiheit, Gesundheit, Würde und sogar des Lebens einzelner Angehöriger solcher Gruppen. Genozid ist gegen eine nationale Gruppe in ihrer Gesamtheit gerichtet, und die dabei verübten Taten sind gegen einzelne nicht als einzelne, sondern als Angehörige einer nationalen Gruppe gerichtet.“31
Lemkins Widersprüche
„Axis Rule“ war ein bahnbrechendes, ungeheuer gut unterrichtetes, aber auch ein merkwürdiges Buch: Es ist zu zwei Dritteln der Dokumentation der Gesetze und Erlasse gewidmet, die die Achsenmächte und ihre Marionettenregimes erließen; ein Drittel widmet sich einer sorgfältigen Analyse der politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aspekte des nationalsozialistisch beherrschten Europa. Ein ganzes Kapitel (das neunte) erklärt den Begriff Genozid. „Axis Rule“ zielte gleichermaßen darauf, die Natur der nationalsozialistischen Herrschaft aufzudecken sowie ein heuristisches und normatives Konzept des Völkermords einzuführen. „Genozid“ verbindet somit Elemente dessen, was Lemkin zuvor „Akte der Barbarei“ und „Akte des Vandalismus“ genannt hatte, zu einem einzigen „generischen Konzept“. Es bezieht sich auch unmittelbar auf das Schicksal der Polen und Juden, um einen Begriff der Gruppenvernichtung zu formulieren, der sich grundlegend von anderen Formen gewaltsamer Assimilierung (Germanisierung) oder der „Entnationalisierung“ unterschied. Lemkin erklärte dazu: „Der Autor ist jedoch der Auffassung, dass dieses Wort unangemessen ist, denn 1. kann es nicht die Vernichtung der biologischen Struktur bedeuten; 2. bezeichnet es die Zerstörung eines nationalen Modells ohne die gleichzeitige Auferlegung des nationalen Modells des Unterdrückers zu bezeichnen; und 3. wird Entnationalisierung von manchen Autoren nur in der Bedeutung des Entzugs der Staatsbürgerschaft verwendet.“32
Es ist eindeutig, dass hier die biologische Vernichtung sowohl der Juden als auch der Polen angenommen wird, wie Lemkins weitere Formulierungen in dieser Passage zeigen. Er verwarf ausdrücklich Begriffe wie „Entnationalisierung“ oder „Germanisierung“, weil solche Begriffe den unreduzierbaren biologischen Kern eines Völkermords nicht angemessen ausdrückten. An anderer Stelle unterschied Lemkin jedoch zwischen der nationalsozialistischen Politik gegenüber drei verschiedenen Gruppen: „Völkern, die mit dem deutschen Volk blutsverwandt sind“; den Juden, die „vollständig vernichtet werden sollen“; und den Völkern, die „nicht blutsverwandt“ sind und der Germanisierung nicht für würdig erachtet werden, wie die Polen.33 In diesem Schema werden an allen drei Gruppen Genozide begangen, aber die Polen werden zum Ziel physischer Vernichtung (durch Hunger oder ethnische Säuberungen), während nur die Juden das Ziel biologischer Vernichtung sind.
Der „eine generische Begriff“ Lemkins litt bereits an einer Reihe von Mehrdeutigkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüchen, die bis heute die Verwendung des Begriffs belasten. In manchen Fällen unterschied Lemkin zwischen Fällen von rassischem und nationalem Genozid und betrachtete das Schicksal der Juden und „Zigeuner“ als „rassischen“ im Gegensatz zum „kolonialen“ Genozid. Letzterer war ein breiter gefasster Begriff, der das Schicksal von Polen, Serben, Russen und auch die Besatzung Frankreichs umfassen konnte. Während Lemkin „die Dimension der geplanten totalen Vernichtung des jüdischen Volkes in Europa noch nicht vollständig begreifen konnte“, besteht kein Zweifel daran, dass er mit großer Voraussicht und Klarheit verstand, „dass die Juden in ihrer Gesamtheit vernichtet werden sollten“.34 Aber Lemkin bemerkte auch: „Der Völkermordplan der Nazis betraf viele Völker, Rassen und Religionen, und nur weil Hitler sechs Millionen Juden auslöschte, wurden diese Pläne als hauptsächlich jüdische Angelegenheit bekannt.“35
Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass Lemkin häufig den Unterschied zwischen Genozid als einem „modernen“ Verbrechen und als einem universalen Merkmal der Menschheitsgeschichte verwischte.36 In „Axis Rule“ deutet er die nationalsozialistischen Verbrechen im Wesentlichen als einen „monströsen Plan, das Gleichgewicht der biologischen Kräfte zwischen Deutschland und den unterworfenen Nationen auf viele Jahre zum Vorteil Deutschlands zu verändern“. Aber Lemkin legte auch nahe, dass der Weltkrieg einen atavistischen Rückfall zu „uralter Barbarei“ markierte.37 An anderer Stelle bemerkt Lemkin: „Das Verbrechen des Reiches, mutwillig und absichtlich ganze Völker auszumerzen, ist nicht völlig neu. Es ist nur neu in der Welt, die wir für zivilisiert gehalten haben. Es ist so neu in der Geschichte des zivilisierten Menschen, dass er keinen Namen dafür hat.“38In einem zeitgenössischen Interview behauptete Lemkin, Genozid sei „ein Verbrechen, so alt wie die Geschichte“.39
Wiederum eine andere Quelle für die Mehrdeutigkeit, die dem Begriff Genozid innewohnt, ist die erhebliche Lücke, die zwischen Lemkins gewaltigem Beispiel für Völkermord von 1944 und seinen häufigen Bezugnahmen auf eher auf die Kultur begrenzte Fälle klafft, wenn er ausgehend von seiner 1933 vorgetragenen Argumentation Minderheitenrechte und die Bewahrung von Minderheitenkulturen fordert.40 Genozid, so erklärt er, berühre die „grundsätzlichen Interessen aller zivilisierten Menschen“. Da es in allem Ländern Minderheiten gebe, würden die moralischen und rechtlichen Fundamente verfassungsgemäßen Regierens erschüttert, wenn man irgendwo Verfolgung zuließe. Denn dies wäre eine „Zustimmung zu dem Prinzip, dass eine nationale Gruppe aufgrund ihrer rassischen Überlegenheit das Recht hätte, eine andere zu unterdrücken“. Schließlich gelangt Lemkin zu der Forderung, dass es eine universale Verpflichtung oder einen moralischen Imperativ gebe, Völkermord zu verhindern: „Kulturelle Erwägungen sprechen für den internationalen Schutz nationaler, religiöser und politischer Gruppen. Unser gesamtes kulturelles Erbe ist das Erzeugnis der Beiträge aller Nationen. Das ist am besten zu verstehen, wenn wir uns vorstellen, wie sehr die Kultur verarmt wäre, hätten die Juden, das am meisten von den Deutschen dem Untergang geweihte Volk, nicht die Bibel geschrieben oder einen Einstein oder Spinoza hervorgebracht; oder wenn die Polen der Welt nicht einen Kopernikus, einen Chopin oder eine Curie gegeben hätten; oder die Tschechen einen Hus und einen Dvorak; die Griechen einen Platon und einen Sokrates; die Russen einen Tolstoi und einen Schostakowitsch.“41 Kommt darin allein Lemkins „Eurozentrismus“ zum Ausdruck, wie Michael Ignatieff behauptet hat? Geschieht Genozid nur dann, wenn zivilisierte Völker zivilisierte Völker vernichten, ist das Konzept also ein Merkmal für den mit europäischen Scheuklappen versehenen Universalismus Lemkins?42
Ein Leben im Schatten des Völkermords
Michael Ignatieff zufolge gehörte Lemkin zu jenen mitteleuropäischen Intellektuellen, die auf Barbarei reagierten, indem sie neue Rechtsstrukturen schufen. Lemkin „war sich in dem Polen seiner Geburt niemals völlig seines Lebens sicher. ... Er war einer dieser Juden der Zwischenkriegszeit, deren einzige Heimstatt das imaginäre Reich des Rechts sein konnte.“43 Es ist wahr: Lemkin lebte die meiste Zeit seines Lebens im imaginären Reich des Rechts. Er war aber sowohl Jude als auch Pole. Er setzte die polnische Nation mit dem „ewigen Juden“ gleich, mit dem nomadischen Flüchtling, der er selbst geworden war. Als wolle er betonen, wie wenig es auf seine persönliche Erfahrung vor dem Holocaust ankomme, gesteht sich Lemkin nur ganz selten einen Augenblick der Reflexion über seine autobiographische Verbindung zu dem Begriff zu: „Als mir erstmals die Idee kam, Genozid rechtlich zu ächten, konnte ich mir kaum vorstellen, einmal selbst davon betroffen zu sein. Während des Krieges fielen 49 meiner Familienangehörigen dem Völkermord zum Opfer, einschließlich meiner Eltern. Plötzlich spürte ich, wie der Boden unter meinen Füßen wankte und mich der Lebenssinn verließ. Aber bald darauf verwandelte ich meine persönliche Katastrophe in eine moralische Kraft. War das nicht die Verpflichtung, die ich meiner Mutter gegenüber hatte, mich mit Völkermord zu befassen? War es nicht die beste Form der Dankbarkeit, einen ‚Völkermordpakt‘ zu schließen, als eine Gedenkinschrift auf ihrem symbolischen Grab und als eine allgemeine Anerkennung dessen, dass sie und Millionen anderer nicht umsonst gestorben waren?“44
Im Spätherbst des Jahres 1939, nachdem er das neutrale Vilnius erreicht und sich erfolgreich um einen schwedischen Pass bemüht hatte, traf der ehemalige Warschauer Staatsanwalt Raphael Lemkin in Riga ein, wo er auf seine Überfahrt nach Schweden und schließlich in die USA wartete. In Riga besuchte er den jüdischen Historiker Simon Dubnow in dessen Haus in Kaiserswald. Lemkin berichtete ihm von seinem Vorhaben, „die Vernichtung von Völkern rechtlich zu ächten“, und Dubnow stimmte ihm zu: „Der schrecklichste Aspekt dieser Art von Verbrechen ist, dass es in der Vergangenheit nicht mehr als Verbrechen angesehen wurde, wenn nur eine genügend große Zahl darin verwickelt ist und wenn alle zu derselben Nation, Rasse oder Religion gehören ... Man sollte den Nationen die Wahl lassen, ob sie zur zivilisierten Weltgemeinschaft gehören wollen. Es war immer meine Auffassung, dass die Geschichte darüber zu Gericht sitzt.“ Vielleicht handelt es sich dabei um eine apokryphe Erzählung, aber sie schmeichelt Lemkin nicht so sehr, wie er gedacht haben mag. Die Geschichte, nicht die Gerichte – selbst wenn es ein Gesetz gegen Völkermord gäbe – würde das Urteil sprechen, so erinnerte Dubnow den jungen Anwalt. Wäre Lemkin ein Historiker gewesen, hätte er sich vielleicht gefragt, welches Schicksal sein Gesetz im Verlauf der Geschichte erleiden würde.
1 Barbara Crossette: Salute to a Rights Campaigner Who Gave Genocide its Name, New York Times, 19.6.2001. Genozid und Völkermord werden im Folgenden bedeutungsgleich als deutsche Entsprechungen des englischen Wortes „genocide“ verwendet, das auf Raphael Lemkin zurückgeht. – Eine frühere Fassung des Beitrags wurde als vierte Simon-Dubnow-Vorlesung am Simon-Dubnow-Institut für jüdische Geschichte und Kultur in Leipzig am 18.12.2003 gehalten.
2 Samantha Power: A Problem From Hell: America and the Age of Genocide, New York 2002, S. 47; William Korey: An Epitaph for Raphael Lemkin, New York 2001, S. iii.
3 Power (Anm. 2), S. 504.
4 Siehe besonders Stephen Holmes: Looking Away, London Review of Books, Bd. 24, Nr. 4, November 2002.
5 Dirk Moses: The Holocaust and Genocide, in: Dan Stone (Hrsg.): The Historiography of the Holocaust, New York 2004, S. 535.
6 Omer Bartov: Mirrors of Destruction. War, Genocide, and Modern Identity, New York/Oxford 2000.
7 Raphael Lemkin: Axis Rule in Occupied Europe. Laws of Occupation – Analysis of Government – Proposals for Redress, Washington 1944, S. 79–95.
8 New York Public Library, Raphael Lemkin Papers, Speech to the UJA, Box 4/4.
9 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Verabschiedet durch die Resolution 260 (III) A der UN-Generalversammlung am 9.12.1948. Inkrafttreten: 12.1.1951. Deutsche Fassung nach: Bundesgesetzblatt, 1954, II, S. 730, Artikel II.
10 Helen Fein: Genocide. A Sociological Perspective, London 1993, S. 8–25; George J. Andreopoulos (Hrsg.): Genocide. Conceptual and Historical Dimensions, Philadelphia 1994, darin besonders die Beiträge von Leo Kuper, Frank Chalk und Israel W. Charny.
11 Henry Huttenbach: Locating the Holocaust on the Genocide Spectrum, Holocaust and Genocide Studies, Bd. 3, Nr. 3, 1988, S. 289–304.
12 Alain Finkielkraut: The Future of Negation. Reflections on the Question of Genocide, Lincoln 1998, S. 95.
13 Für einen solchen Ansatz plädiert auf überzeugende Weise Eric D. Weitz: A Century of Genocide. Utopias of Race and Nation, Princeton/Oxford 2003, S. 9–11. Weitz unterscheidet zwischen genozidalen Akten und genozidalen Regimes.
14 David E. Stannard: American Holocaust. The Conquest of the New World, Oxford 1992, S. 256; Steven Katz: The Holocaust in Historical Perspective, Bd. 1: The Holocaust and Mass Death Before the Modern Age, New York 1994, S. 28, 129.
15 Moses (Anm. 5), S. 535.
16 Siehe etwa den Indianerrechtsaktivisten Ward Churchill: Forbidding the „G-Word“. Holocaust Denial as Judicial Doctrine in Canada, Other Voices, Bd. 2, Nr. 1, Februar 2000, www.othervoices.org/2.1/churchill/denial.html.
17 Moses (Anm. 5), S. 535.
18 Peter Novick: The Holocaust in American Life, New York 1999, S. 255. Siehe auch Bernard Bruneteau: Le siècle des génocides, Paris 2004; Adam Jones (Hrsg.), Genocide, War Crimes and the West. History and Complexity, London 2004; Jacques Semelin, Analyser le massacre. Réflexions comparatives, Paris 2002.
19 Mark Osiel: Ever Again. Legal Remembrance of Administrative Massacre, University of Pennsylvania Law Review, Bd. 144, Nr. 309, 1995, S. 549.
20 Hannah Arendt und Karl Jaspers: Briefwechsel 1926–1969, hrsg. von Lotte Köhler und Hans Saner, München/Zürich 1993, S. 454; vgl. dazu auch Osiel (Anm. 19), S. 550.
21Berel Lang: The Future of the Holocaust. Between History and Memory, Ithaca/London 1999, S. 15–25.
22 Lemkin Papers (Anm. 8), Reel III: Writings – Genocide.
23 Raphael Lemkin: Genocide, American Scholar, Bd. 15, Nr. 2, April 1946, S. 227–230.
24 Finkielkraut (Anm. 12), S. 100.
25 Hans Kelsen, Rezension von „Axis Rule in Occupied Europe“, California Law Review, Bd. 34, Nr. 1, März 1946, S. 271.
26 Dan Diner: The Destruction of Narrativity. The Holocaust in Historical Discourse, in: Moishe Postone und Eric Santner: Catastrophe and Meaning. The Holocaust and the Twentieth Century, Chicago 2003, S. 67–80.
27Siehe John Connelly: Nazis and Slavs. From Racial Theory to Racist Practice, Central European History, Bd. 32, Nr. 1, 1999, S. 1–35.
28 Diner (Anm. 26), S. 76.
29 Genocide, Washington Post, 3.12.1944; siehe auch: Genocide, New York Times, 26.8.1946.
30 Acts Constituting a General (Transnational) Danger Considered as Offences Against the Law of Nations. By Raphael Lemkin, Lecturer on Comparative Law at the Institute of Criminology of the Free University of Poland and Deputy Prosecutor of the District Court of Warsaw. Additional Explications to the Special Report presented to the 5th Conference for the Unification of Penal Law in Madrid (14.–21. Oktober 1933).
31 Lemkin: Axis Rule (Anm. 7), S. 79.
32 Lemkin: Axis Rule (Anm. 7), S. 80.
33 Lemkin: Axis Rule (Anm. 7), S. 87.
34 Yehuda Bauer: Whose Holocaust? Midstream, November 1980, S. 42–46.
35 Raphael Lemkin: I Draft. The Hitler Case, Jacob Rader Marcus Center of the American Jewish Archives (Cincinnati), Raphael Lemkin Manuscript Collection, Nr. 60, 7:13 (Nuremberg).
36 Lemkin: Genocide – A Modern Crime, Free World. A Non-Partisan Magazine devoted to the United Nations and Democracy, Bd. 4, April 1945, S. 39–43.
37 Lemkin: Axis Rule (Anm. 7), S. 80.
38 Lemkin: Genocide – A Modern Crime (Anm. 36), S. 39–43.
39 Lemkin Interview, Raphael Lemkin Manuscript Collection (Anm. 35), Nr. 60, 7:13 (Nuremberg).
40 Lemkin: Genocide (Anm. 23), S. 227–230.
41 Lemkin: Genocide – A Modern Crime (Anm. 36).
42 Michael Ignatieff: The Danger of a World Without Enemies. Lemkins Word, The New Republic, 26.2.2001.
43 Ignatieff (Anm. 42).
44 Lemkin Papers (Anm. 8), Box 1, File 1.
Internationale Politik 2, Februar 2005, S. 21 - 31.