Die Verifikation biologischer Waffen
Abrüstung und Rüstungskontrolle in Irak
Die Aufgabe, Biowaffen zu kontrollieren, gehört mit zu den schwersten Aufgaben der Rüstungskontrolle. Grundstoffe und Zwischenprodukte können auch friedlichen Zwecken dienen, und Einrichtungen können sowohl Arzneien wie auch Toxine produzieren. Gabriele Kraatz-Wadsack, UN-Waffeninspektorin für Irak, untersucht die Problematik am Fall Irak.
Die Verifikation von Biologischen Waffen (BW) ist eine der schwersten Aufgaben im Rahmen von Abrüstungs- und Kontrollmaßnahmen. Biologische Waffen sind nach der Genfer Konvention von 1925 geächtet; ihre Herstellung und Bevorratung sind laut Biowaffenübereinkommen (BWÜ) von 1972 verboten. Insgesamt sind mehr als 140 Nationen diesem Abkommen beigetreten. Allgemeine Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Biowaffenkonvention überprüft werden könnten, gibt es bis heute nicht.
Abgesehen von der Kooperationsbereitschaft zu inspizierender Länder stellt gerade der „Dual-use“-Charakter im Biowaffenbereich (Kapazitäten, die ebenso gut zivil wie militärisch nutzbar sind) eine besondere Schwierigkeit bei der Kontrolle möglicher Aktivitäten in diesem Bereich dar. Die sowohl zivil als auch militärisch nutzbaren Mikroorganismen, Geräte und Materialien mit der entsprechenden Infrastruktur können sich z.B. in entsprechenden industriellen Strukturen, Gesundheitszentren, Universitäten, Labors oder Krankenhäusern befinden. Im Bezug auf Biowaffen gibt es nicht viele eindeutige Merkmale, die unmittelbar die erlaubten von den verbotenen Aktivitäten unterscheiden lassen. Biologische Forschungsaktivitäten und Entwicklung von Infektionserregern können in sehr kleinen Räumlichkeiten stattfinden; Geräte, die zu diesem Zweck benutzt werden können, sind weder einzigartig noch ungewöhnlich.
Mit Beginn der Eroberung Kuwaits durch Irak im August 1990 begannen die Vereinten Nationen, eine wichtige Rolle zu spielen. Alle Mitgliedstaaten der UN-Generalversammlung riefen zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Kuwaits auf, nachdem irakische Truppen am 3. August das Land besetzt hatten. Diesem Aufruf folgte der militärische Aufmarsch einer Koalition aus über 20 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen („Desert Shield“) unter Führung der Vereinigten Staaten.1 Ende Februar 1991 wurde durch die Operation „Desert Storm“ der Abzug Iraks aus Kuwait erzwungen und danach vom damaligen amerikanischen Präsidenten, George Bush, ein Waffenstillstand verkündet.2
Mit der Sicherheitsratsresolution 687 vom 3. April 1991 wurde der Sonderkommission Irak (United Nations Special Commission – UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) das Mandat übertragen, die Vernichtung aller von Irak offen gelegten chemischen, biologischen und nuklearen Massenvernichtungswaffen zu beaufsichtigen.3 Die nach der Invasion Kuwaits durch Irak mit der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 verhängten Sanktionen wurden mit der Resolution 687 zwar leicht modifiziert, jedoch so lange nicht aufgehoben, bis Irak nicht alle Forderungen der internationalen Gemeinschaft erfüllt hatte.4 Diese Resolution verpflichtete Irak, alle Abrüstungsauflagen zu erfüllen. Mit der Annahme der Resolution 687 musste Irak das Biowaffenübereinkommen ratifizieren. Die irakische Regierung erklärte dabei, das Land verfüge weder über Biowaffen noch über Programme, derartige Waffen herzustellen.
Irak musste innerhalb von 15 Tagen folgende Forderungen umsetzen:
–alle Chemie- und Biologiewaffen,
–alle Kampfstoffbestände, die damit zusammenhängenden Subsysteme und Komponenten,
–alle Forschungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- und Produktionseinrichtungen,
–alle ballistischen Raketen mit einer Reichweite von mehr als 150 km und dazugehörige Teile sowie die Reparatur- und Produktionseinrichtungen hierfür offen zu legen und deren Vernichtung, Beseitigung oder Unschädlichmachung unter internationaler Aufsicht durch UNSCOM zu akzeptieren;
–das gesamte kernwaffenfähige Material zur Verwahrung und Beseitigung der ausschließlichen Kontrolle der IAEO zu unterstellen und Kernwaffen oder kernwaffenfähiges Material oder Subsysteme oder Komponenten oder damit zusammenhängende Forschungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- oder Produktionseinrichtungen weder zu erwerben noch zu entwickeln.
Die Aufgabe war somit klar definiert: Irak legt seine Massenvernichtungsprogramme offen; UNSCOM und IAEO verifizieren diese, und als Folge werden die Waffenbestände, Produktionsanlagen, Rohstoffe usw. unter internationaler Aufsicht von Irak vernichtet oder unschädlich gemacht. Darüber hinaus wurde mit der Sicherheitsratsresolution ebenfalls der sofortige, bedingungslose und ungehinderte Zugang zu allen Einrichtungen, Dokumenten, Personen und Transportmitteln gefordert.
Irakische Obstruktion
Schon bald wurde deutlich, dass Irak diesen Zugang nicht ungehindert gewähren wollte. Es legte die Programme zu Massenvernichtungswaffen nicht in ihrer Gesamtheit offen und versteckte Materialien und Dokumente vor den Inspektoren. Aus diesem Grund wurde Irak mit der Sicherheitsratsresolution 707 vom August 19915 aufgefordert, so genannte FFCD (Full, Final and Complete Disclosures) zu erstellen, also komplette, endgültige und vollständige Offenlegungen. Ebenfalls wurde von Irak gefordert, nicht länger Material und Informationen zu verbergen.
In einer ersten Erklärung vom April 1991 hatte Irak beteuert, es habe weder derzeit ein Programm für biologische Waffen noch habe es früher so etwas gehabt. Im August 1991, während der ersten Inspektion im Bereich biologische Waffen, fügte Irak in einer weiteren Erklärung hinzu, dass es im Bereich Forschung und Entwicklung ein Biowaffenprogramm für rein defensive Zwecke gehabt habe. Diese Erklärung der irakischen Regierung wurde erst im Juli 1995 durch eine neue irakische Erklärung abgelöst.
Doch bereits im Oktober 1991 hatte der UN-Sicherheitsrat eine neue Resolution (Resolution 715) bezüglich einer Langzeitüberwachung in Irak verabschiedet,6 die von Irak allerdings erst im November 1993 akzeptiert wurde. Irak verpflichtete sich darin, keinerlei Elemente oder gar Waffen, die in der Resolution 687 aufgeführt wurden, zu verheimlichen. Resolution 715 bezog sich u.a. auf die Überwachung der Einhaltung von Iraks Verpflichtung, keinerlei Massenvernichtungswaffen, Materialien zur Produktion oder Unterstützungseinrichtungen sowie Raketen mit einer größeren Reichweite als 150 km zu besitzen oder zu beschaffen. Der vom UN-Sicherheitsrat verabschiedete Plan zur Langzeitüberwachung sah die kontinuierliche Überwachung im Land mittels Inspektionen, Überflügen, Kameras, Sensoren, Probennahmen usw. vor.
Auf Grund der Inspektionstätigkeit von UNSCOM konnte dem Sicherheitsrat im April 1995 ein Bericht vorgelegt werden. Daraus ging allerdings hervor, dass unbezweifelbare Hinweise gefunden wurden, die auf ein offensives biologisches Waffenprogramm schließen ließen. Unter diesen waren beispielsweise Dokumente über den Import von 42 Tonnen Rohstoffen, die als Nährstoffe zur Anzucht und Produktion von Bakterien benutzt werden konnten. Dieses Material konnte hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Menge und der Größe seiner Aufbewahrungsgefäße nur für die massive Produktion von bestimmten Krankheitserregern oder deren Toxine (Giftstoffe) benutzt werden, jedoch nicht, wie Irak damals behauptete, für diagnostische Zwecke in Krankenhäusern.
Weiterhin konnte UNSCOM feststellen, dass eine in der Wüste gelegene Einrichtung, die von Irak als Produktionsanlage für Hühnerfutter deklariert worden war, auf Grund der dort vorhandenen Geräte, Rohstoffe und Expertise der irakischen Experten überhaupt nicht in der Lage war, dieses kommerzielle Produkt herzustellen. Überdies war diese angebliche Hühnerfutterfabrik militärisch gesichert, u.a. mit Flugabwehrgeschützen ...
Auf Grund des politischen Druckes des UN-Sicherheitsrats gab Irak am 1. Juli 1995 sein Programm für offensive Biowaffen erstmals, wenn auch nur mündlich, zu. Mit seinem Eingeständnis erklärte Irak gleichzeitig, bisher sei damit keinerlei Munition befüllt worden. Die hergestellten Mengen von Krankheitserregern seien in einer irakischen Geheimaktion – ohne die vom Sicherheitsrat vorgeschriebene Beaufsichtigung – vernichtet worden. In einer schriftlichen Erklärung vom 4. August verlangte Irak ultimativ, bis zum 30. August 1995 müssten sämtliche Sanktionen aufgehoben werden. Ansonsten werde das Land jegliche Kooperation mit UNSCOM, IAEO und den Vereinten Nationen einstellen.
Am 8. August 1995 waren zwei Schwiegersöhne des irakischen Präsidenten Saddam Hussein, General Hussein Kamel Hassan und Oberst Saddam Kamel Hassan, nach Jordanien geflüchtet. Hussein Kamel Hassan rief dort zum Sturz des irakischen Diktators auf.7 Nach deren Flucht erklärte Irak die vorherige Offenlegung vom 4. August für null und nichtig und gab ein weitaus größeres Waffenprogramm zu als zuvor angegeben. Dazu gehörten nunmehr auch die – bislang abgestrittene – Befüllung von Munition mit Kampfstoffen sowie Forschungsarbeiten an und die Produktion von weiteren biologischen Kampfstoffen. Auch dieses Mal behauptete Irak, die Zerstörung im Alleingang, ohne die vom Sicherheitsrat vorgeschriebene internationale Aufsicht, vorgenommen zu haben. Diese einseitige Vernichtung bezog sich angeblich auf alle Waffen, produzierten Erreger und Toxine, auf sonstige Materialien sowie alle schriftlichen Unterlagen.
Im Juni 1996 legte Irak eine weitere Erklärung über sein Biowaffenprogramm vor, nunmehr die fünfte Version einer angeblich immer vollständigen, endgültigen und kompletten Offenlegung – eine nicht unbedingt überzeugende Behauptung.
Bewertung
Nach zahlreichen Inspektionen zur Verifikation dieser vorgelegten Informationen berief UNSCOM ein erweitertes internationales Expertengremium ein. Diese Fachleute sollten Iraks Darlegungen sowie die Inspektionsergebnisse beurteilen. Das Expertengremium befand, die von Irak unterbreitete Erklärung müsse als völlig unzureichend und nicht verifizierbar zurückgewiesen werden. Daraufhin wurde Irak aufgefordert, eine neue Erklärung abzugeben. Diese neue Offenlegung erfolgte im September 1997 und war in der Substanz unverändert.
Wiederum wurden internationale Expertengremien (18 Experten aus 15 Nationen) einberufen, diesmal nicht nur auf Wunsch von UNSCOM, sondern auch auf Wunsch Iraks. Bei drei verschiedenen Gelegenheiten (im September 1997, im April 1998 und im Juli 1998) wurde Iraks sechste Offenlegung bewertet und als für eine Verifikation völlig unzureichend zurückgewiesen. Die Experten stellten unter anderem fest, dass Iraks Erklärung vom September 1997 weder das Ausmaß des Biologiewaffenprogramms offenbare noch einen Schluss über den Status dieses Waffenprogramms zulasse. Weiterhin sei fraglich, ob Iraks Biowaffenprogramm jemals wirklich beendet worden sei. Inspektionsergebnisse bis Juli 1998 widersprachen jedenfalls Iraks Offenlegungen, insbesondere in Bezug auf Waffenbefüllung und Produktionsdaten.
Unerlässliche Voraussetzung für Inspektionen ist nun einmal die Kooperation des zu inspizierenden Landes. Doch im Dezember 1998 stellte Irak jegliche Zusammenarbeit mit UNSCOM ein und nahm diese auch nach der Verabschiedung der Resolution 1284 vom Dezember 19998 nicht wieder auf. Irak behauptete, es habe abgerüstet und weitere internationale Inspektionen seien überflüssig.
Zwang zur Kooperation
Erst knapp vier Jahre später und unter starkem Druck der USA stimmte Irak der Wiederaufnahme von internationalen Inspektionen und der Überwachung zu: am 8. November 2002 wurde vom UN-Sicherheitsrat die diesbezügliche Resolution 1441 einstimmig verabschiedet,9 der Irak zustimmte und sich unter dem neuen Mandat verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen wahrheitsgemäße und vollständige Offenlegungen über alle Aspekte seiner Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, ballistischer Raketen, Drohnen und anderer Trägersysteme vorzulegen.
Angesichts der bereits erwähnten Problematik der Kontrolle gerade von Biowaffen hatte UNSCOM ein weitflächiges Überwachungssystem errichtet, das nicht nur in militärische Einrichtungen hineinreichte, sondern auch einen weiten Bereich der zivilen Infrastruktur abdeckte. Irak wurde kontinuierlich aufgefordert, Informationen zur Überprüfung beizutragen. Diese wurden in Form von Erklärungen über die „Dual-use“-Kapazitäten übergeben oder in Form von Diskussionen oder formalen Befragungen übermittelt. Zusätzlich hatte UNSCOM die Möglichkeit, auf Grund weiterer Informationen, z.B. durch Satellitenaufnahmen, Geheimdiensterkenntnissen oder Überläufer, zusätzliche Einrichtungen für Inspektionen zu deklarieren. Der unverzügliche, ungehinderte Zugang zu allen Einrichtungen, Personen, und Dokumenten war und ist die unabdingbare Voraussetzung für die Effektivität von Inspektionen. Ein weiteres Mittel, um ein ungeschminktes Bild zu erhalten, waren Überraschungsinspektionen verdächtiger Einrichtungen, die den irakischen Behörden eine möglichst geringe Vorwarnzeit lassen sollten.
Die Langzeitüberwachung im Bereich der Biowaffen war, um der zuvor geschilderten Problematik der „Dual-use“-Anwendung gerecht zu werden, darauf konzentriert, festzustellen, ob eine legitime Produktion in den zivilen Einrichtungen stattfand und mit welchen technischen Veränderungen eine derartige zivile Einrichtung für militärische Zwecke benutzt werden könnte. Deshalb wurden diese Einrichtungen kontinuierlich beobachtet, um eventuelle Veränderungen von einer etablierten Basislinie feststellen zu können. Dies gab die Möglichkeit, Abweichungen von der Norm in deklarierten Einrichtungen zu ermitteln; die Chance zur Aufdeckung von verbotenen Aktivitäten in diesen Einrichtungen konnte erhöht werden.
Irak sollte mit der Möglichkeit der Entdeckung vor unzulässigen Aktivitäten abgeschreckt werden. Eine technische Abschreckung allein indes ist nicht möglich, sie kann nur im Einklang mit politischen Maßnahmen ausgeübt werden. Deshalb muss es nach der Entdeckung von Übertretungen auch politische Konsequenzen geben, ansonsten gibt es keine Abschreckung.
Trotz der bespiellosen und niemals zuvor etablierten Rechte, die UNSCOM übertragen wurden, waren in der Zeit der Tätigkeit von UNSCOM in Irak von 1991 bis 1998 durch die mangelnde Kooperation Iraks die Erfolge bei der Abrüstung begrenzt. Es musste mehr und mehr Abstand von dem ursprünglich vorgesehenen Konzept der Verifikation genommen werden und die investigative und forensische Untersuchungstätigkeit in den Vordergrund rücken.
Für eine erfolgreiche Überwachung in Irak ist es notwendig, das Wissen über das tatsächliche Ausmaß des biologischen Waffenprogramms zu besitzen. Ein Beispiel ist die Kenntnis von Iraks technisch erreichtem Niveau (d.h. Langzeitstabilisierung von Erregern), seiner industriellen Infrastruktur sowie aller Individuen, die am offensiven Waffenprogramm beteiligt waren. Dies würde den Inspektoren ihre Suche nach „wem“ und nach „was“ erleichtern. Solange Irak sein Waffenprogramm nicht vollständig offen gelegt hat, ist das Vertrauen, bei der Überwachungstätigkeit den richtigen Schwerpunkt gesetzt zu haben, gering. Die Kommission ist verpflichtet, das gesamte Land zu überwachen, nicht nur die von Irak deklarierten Einrichtungen.
Die Nachfolgeorganisation von UNSCOM, die United Nations Monitoring, Verification and Inspection Commission (UNMOVIC), hat durch die neue Resolution 1441, aber auch durch neue Technologien und zusätzliche Überwachungszentren im Norden und im Süden Iraks nun die Möglichkeit, intensivere Inspektionen durchführen zu können, um den Wahrheitsgehalt der von Irak gegebenen Informationen schneller bewerten zu können. Das Vertrauen in das Überwachungssystem kann über einen längeren Überwachungszeitraum ansteigen oder absinken. Entscheidend hängt dies von Iraks Transparenz und Kooperation sowie vom Durchsetzungswillen der internationalen Gemeinschaft ab.
Anmerkungen
1 Amerikanischer Generalstabschef war damals der jetzige Außenminister, Colin Powell. Vgl. zum Verlauf des zweiten Golf-Kriegs u.a. Arnold Hottinger, Der Auftakt zur Golf-Krise, in: Europa-Archiv (EA), 17/1990, S. 507–514; ders., Die Golf-Krise am Rande des Krieges, in: EA, 1/1991, S. 1–6; vgl. Lothar Rühl, Der Krieg am Golf. Militärischer Verlauf und politisch-strategische Probleme, in: EA, 8/1991, S. 237–246.
2 Fernsehansprache des amerikanischen Präsidenten, George Bush, über den Beginn der Feuerpause am Golf vom 27.2.1991, in: EA, 7/1991, S. D 190–191.
3 Text in: EA, 9/1991, S. D 227–233.
4 Vgl. zu den Sanktionen Alan Dowty, Zwiespältige Erfahrungen mit Sanktionen – das Beispiel Irak, in: EA, 11/1994, S. 315–324.
5 Text auf Deutsch: <http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_91/sr707.htm>.
6 Text auf Englisch über <http://www.un.org/Docs/scres/1991/scres91.htm>.
7 Im Februar 1996 kehrten die beiden Flüchtlinge nach Irak zurück, wo sie wenige Tage nach ihrer Rückkehr ermordet wurden.
8 Text auf Deutsch: <http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_99/sr1284.html>.
9 Vgl. den Text in der Dokumentation auf S.101ff.
Internationale Politik 12, Dezember 2002, S. 25 - 30.