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01. Jan. 2003

Der EU-Reformkonvent vor der Bewährungsprobe

Generalüberholung statt Facelifting

Die viel beschworene Bürgerferne der EU wird vor allem durch den Flickenteppich an rechtlichen Zuständigkeiten verursacht. Deshalb plädiert Claus Giering, Forscher am Münchner CAP, für eine radikale Vereinfachung und Straffung des europäischen Vertragswerks.

Im Jahr 2003 jährt sich das In-Kraft-Treten des Maastrichter Vertrags zum zehnten Mal. In dieser verhältnismäßig kurzen Zeitspanne haben die Mitgliedstaaten zwei Vertragsreformen der Europäischen Union durchgeführt, diese auf 15 Mitgliedstaaten erweitert sowie den Beitritt von weiteren zehn der derzeit 13 Kandidatenstaaten beschlossen. Doch haben die Verträge von Amsterdam und Nizza die Entscheidungsstrukturen nicht ausreichend auf eine Union mit 25 und bald mehr Mitgliedstaaten vorbereitet. Im Patchwork-Stil wurden immer neue Bestimmungen hinzugefügt und Bestandteile zwischen den in Maastricht eingeführten drei EU-Säulen verschoben.

Dadurch gleicht das Gesamtwerk nicht nur einem Flickenteppich, es ist auch kaum mehr nachzuvollziehen, nach welchem Muster die Aufgaben zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten verteilt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass das institutionelle Gefüge und die Entscheidungsstrukturen auf europäischer Ebene im Zuge von Erweiterung und Vertiefung zu zerfasern drohen. Und schließlich fehlt eine strategische Konzeption, wie die nötige Entwicklungsoffenheit einer erweiterten Europäischen Union gewährleistet werden kann.

Der zur Ausarbeitung einer Verfassung der Europäischen Union einberufene Konvent und die nachfolgende Regierungskonferenz müssen daher die nachhaltige Wahrung von Handlungs- und Anpassungsfähigkeit einer erweiterten Union als oberste Priorität verfolgen.1 Dazu sollten die Reformen des Konvents auf vier Ebenen ansetzen:

–Erstens muss das Ziel umgesetzt werden, nach 50 Jahren Entwicklungsgeschichte wieder eine nachvollziehbare Struktur in das entstandene Vertragsgeflecht zu bringen.

–Zweitens muss eine zeitgemäße und sachgerechte Neujustierung der Arbeitsteilung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erreicht werden.

–Drittens müssen die institutionellen Machtfragen gelöst werden, ohne die eine Verbesserung der Handlungsfähigkeit der EU nicht möglich ist.

–Viertens muss – nicht zuletzt nach den Erfahrungen von Maastricht, Amsterdam und Nizza – ein Vertragsänderungsverfahren akzeptiert werden, das auch nach der Erweiterung noch Revisionen und Anpassungen des politischen Systems der EU zulässt.

Vom Vertrag zur Verfassung

Die Konsolidierung des historisch gewachsenen Rechtsbestands der europäischen Integration in einem Dokument, das die Grundwerte und Grenzen, die Ziele und Zuständigkeiten sowie die Verfahren und Institutionen umfasst, gehört zu den Kernaufgaben des Konvents. Die Vereinfachung der Verträge sollte nicht einfach als eine redaktionelle, technische Aufgabe verstanden werden – es geht vielmehr darum, die bereits erreichte konstitutionelle Qualität der Integration greifbar zu machen. Damit wird die Grundlage für die Abrundung eines sichtbaren europäischen Regierungssystems geschaffen. Der EU-Konvent hat die einmalige Chance, in einem offenen Prozess eine verständlichere Konzeption als das Europa à la Maastricht zu entwickeln.

Was im ersten Halbjahr 2002 in abstrakter Form debattiert wurde, hat im zweiten Drittel der Konventsberatungen konkrete Gestalt angenommen. Inzwischen ist dem Konvent eine ganze Reihe von Verfassungsvorschlägen unterschiedlicher nationaler und parteipolitischer Provenienz vorgelegt worden.2 Diese Entwürfe unterscheiden sich hauptsächlich im zugrunde liegenden Leitbild, das sich letztlich in der institutionellen Architektur widerspiegelt. Während die Einen ein ausgeprägt föderales, nahezu bundesstaatliches Europa mit einem starken Parlament und einer regierungsähnlichen Kommission entwerfen, schlagen die Anderen Strukturen vor, die den Mitgliedstaaten über Ministerräte und Europäischen Rat die zentrale Rolle vorbehalten. Es soll eine Verfassung für eine Union souveräner Staaten entstehen, keine Blaupause für einen föderalen Superstaat.

Trotz aller Unterschiede in Umfang und Ausrichtung der bisher vorgelegten Vorschläge sind auch übereinstimmende Linien zu erkennen. Gemeinsam ist den meisten Entwürfen, dass sie letztlich eine Auflösung der Säulenstruktur anstreben, die EU mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausstatten, die Grundrechtecharta als rechtlich verbindlichen Bestandteil verankern und das Prinzip festschreiben wollen, dass die Mitgliedstaaten für alle Sachfragen zuständig bleiben, die nicht explizit im Verfassungstext geregelt sind.3

Unter dem Druck einer wachsenden Zahl potenzieller Verfassungsväter hat der Präsident des Konvents, Valéry Giscard d’Estaing, schließlich auf der Plenarsitzung am 28./29. Oktober 2002 einen eigenen Entwurf vorlegt. Dieser hat erstmals die zu erwartende Grundstruktur des endgültigen Verfassungsvorschlags des Konvents aufgezeigt, indem er die Ergebnisse der bisherigen Konventsarbeit zusammenführt.4

Der Rahmen für die weitere Debatte ist damit abgesteckt. Zum einen sind bereits wichtige Bestandteile aus den bisherigen Beratungen inkorporiert worden; zum andern hat der Entwurf genügend Spielraum gelassen, um im Plenum oder in Arbeitsgruppen eine Reihe von strittigen Fragen zu debattieren. Damit wird es künftig wesentlich leichter sein, die einzelnen Reformvorschläge konkret anhand ihrer Kompatibilität mit der vorliegenden Gesamtstruktur einzuschätzen, sie anzupassen und bei Konsens in den Entwurf zu integrieren. Es verbleibt knapp ein halbes Jahr, um die Verfassung schrittweise und gezielt mit Inhalten zu füllen. Das ist eine effektive und nachvollziehbare Methode, um einen Konsens im Konvent anzustreben.

Die Vorlage eines in sich stimmigen und umfassend akzeptierten Entwurfs war ein notwendiger Schritt auf dem Weg zu einer neuen Verfasstheit Europas. Eine Erfolgsgarantie ist dies gleichwohl nicht. Denn wenn sich der Konvent darauf beschränkt, gleichsam ein redaktionelles Facelifting vorzunehmen und nur den konstitutionellen Status quo neu zu sortieren, bleibt die Konventsarbeit Stückwerk,  ohne die strukturellen Defizite als Ursache mangelnder Handlungsfähigkeit der EU beheben zu können. Die großen Bewährungsproben stehen dem Konvent erst dann bevor, wenn die konkreten Textentwürfe zur Neugestaltung der Kompetenzordnung, der Entscheidungsstrukturen sowie des Revisionsverfahrens auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Neugestaltung der Kompetenzordnung hat bisher den breitesten Raum in den Konventsberatungen eingenommen. Die Mehrzahl der mittlerweile elf Arbeitsgruppen hat sich mit einer möglichen Ausweitung, Ausgestaltung und Kontrolle der EU-Aufgaben beschäftigt. Im Ergebnis zeichnet sich bei allen Arbeitsgruppen ab, dass die EU auf Grund plausibler Sachüberlegungen eher mehr als weniger Zuständigkeiten benötigt. So sind sich beispielsweise die Arbeitsgruppen zur Außen- und Sicherheitspolitik sowie zur Innen- und Justizpolitik weit gehend einig, dass zur Verbesserung von Effizienz und Transparenz eine Überwindung der Säulenstruktur erfolgen sollte. Für welche Politikfelder damit aber auch eine tatsächliche Ausweitung der Befugnisse der Gemeinschaftsorgane und ein Verzicht auf Vetomöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten einhergehen könnten, bleibt offen.

Dasselbe gilt für die zahlreichen Vertragsentwürfe, die dem Konvent vorliegen, nicht zuletzt auch für den Entwurf des Präsidenten selbst. Breiter Konsens besteht über die Einführung von Kompetenzkategorien, die die jeweilige Intention und Reichweite europäischer Befugnisse in den Blick nehmen. Die einzelnen Politikfelder sollen nicht nach dem bisherigen Prinzip der Einzelermächtigung, sondern entlang ihrer Eingriffsintensität unterschiedlichen Handlungskategorien zugeordnet werden. Es zeichnet sich ab, dass dies ausschließliche Zuständigkeiten der Union, zwischen Union und Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeitsbereiche und auf unterstützende Maßnahmen beschränkte Aufgabenfelder sein werden.5 Eine Neuordnung nach diesem Ansatz würde zunächst erheblich mehr Transparenz schaffen, ohne dass dafür eine substanzielle Umverteilung der heutigen Kompetenzbestände notwendig wäre.

Noch umstritten ist allerdings, ob auch die Tätigkeiten im Rahmen der offenen Koordinierung explizit in der künftigen Verfassung geregelt werden sollen. Da diese Methode aber unter anderem im Rahmen des so genannten Lissabon-Prozesses eine immer größere Rolle einnimmt,6 sollten die Rahmenbedingungen als eigene Kategorie festgelegt werden.

Die essenzielle Frage mit Blick auf eine verbesserte Handlungsfähigkeit der Europäischen Union lautet indes, inwieweit der Konvent das Prinzip der Einzelermächtigung durchbrechen kann. Der Verfassungsentwurf von Giscard d’Estaing sieht zwar eine bessere Darstellung der Aufgabenkategorien im ersten Teil der Verfassung vor. Die Vielzahl der für jedes einzelne Politikfeld verbindlichen Einzelermächtigungen und Ausführungsregeln der bisherigen EU- und EG-Verträge soll jedoch im zweiten Teil nur zusammengeführt werden und benötigt weiterhin den größten Raum der Verfassung. Dort spiegeln sich die spezifischen Interessen der Mitgliedstaaten wider, indem für alle Politikfelder fein ziselierte Einzelbestimmungen mit expliziten Einschränkungen, Instrumenten und Verfahrensvorschriften gelten. Dies verhindert eine nachvollziehbare, effiziente und anpassungsfähige Entscheidungsfindung und ist den Bürgern in ihren Konsequenzen für die tägliche Politikgestaltung kaum zu vermitteln.

Jede noch so stringente Einordnung der Aufgaben in einem ersten Teil der künftigen Verfassung würde unter diesen Umständen keine Verbesserung der Handlungsfähigkeit bedeuten. Nur durch die Einführung eines allgemein gültigen Entscheidungsverfahrens und entsprechender Handlungsinstrumente für alle Gesetzgebungsbereiche zumindest der ausschließlichen und geteilten EU-Zuständigkeitsbereiche kann das Dickicht der Sonderregelungen, die aus dem Prinzip der Einzelermächtigung erwachsen sind, gelichtet werden. Dieses Verfahren sollte die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Rat, die zugleich die Mehrheit der Staaten und der Bürger repräsentiert, im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens sein. Auf diesem Weg würde zugleich die demokratische Legitimation über das Europäische Parlament gestärkt.

Politische Führung

Eine in sich schlüssige Verfassungsbasis und eine klare Aufgabenzuweisung sind wichtige Bestandteile, um die Akzeptanz und die Handlungsfähigkeit der EU zu verbessern. Entscheidend für die Art und Weise ihrer Umsetzung in konkrete Politik sind aber strategische Planung und effektive Entscheidungsstrukturen.7 Diese Funktionen werden laut EG-Vertrag im Mächtedreieck von Ministerrat, Kommission und Parlament entschieden. Als zusätzliche Kontrollinstanzen dienen der Europäische Gerichtshof und der Rechnungshof. Eine immer zentralere Rolle nimmt zudem der Europäische Rat ein. Dieser gibt laut Art. 4 EU-Vertrag „der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen“ fest. Längst ist der Europäische Rat über diese Leitlinienfunktion hinaus zur zentralen Schaltstelle der EU geworden – ein Aufsichtsrat, der dem Vorstand in Gestalt der Kommission kaum mehr Handlungsspielraum zubilligt. Denn das breite Themenspektrum der meisten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs reicht von der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik über die Sozial- und Wirtschaftspolitik bis hin zu allen strittigen Themen der Gemeinschaftspolitiken.

Die führende Position des Europäischen Rates soll nach dem Willen einiger Mitgliedstaaten, die sich für die Ernennung eines Präsidenten des Europäischen Rates auf Zeit ausgesprochen haben, weiter ausgebaut werden. Dieser „ABC-Vorschlag“ – so genannt nach den Hauptprotagonisten José Maria Aznar, Tony Blair und Jacques Chirac – soll Europa mit einer vernehmbaren Stimme und einem vertrauten Gesicht versehen. Im Europäischen Rat selbst könnte dieser Präsident viele Aufgaben des derzeit halbjährlich wechselnden Vorsitzes übernehmen. Und als ehemaliger Staats- oder Regierungschef würde ein solcher Präsident auf internationaler Ebene mit den Großen dieser Welt auf gleicher Augenhöhe stehen.

Für die Vertreter vor allem kleinerer Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaftsinstitutionen stellt die Vorstellung eines weiteren Präsidenten für Europa allerdings eher ein Schreckgespenst dar. Als Parallelkonstrukt könnte er in Konkurrenz zum Präsidenten der Europäischen Kommission agieren und diesen möglicherweise in den Schatten stellen. Damit könnten einseitig die zwischenstaatlichen Elemente der EU gestärkt und ihre Abgrenzung gegenüber der Gemeinschaftsmethode auf Dauer verstetigt werden.

Besonders die Kommission ist unter Zugzwang geraten. Anfang Dezember 2002 hat sie nun Reformvorschläge präsentiert, die letztlich darauf hinauslaufen, ihre eigene Rolle zu stärken. So will sie beispielsweise mehr Verantwortung und Rechte im Bereich der Außen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik an sich ziehen, um als Hüterin der Verträge die Interessen der neuen wie der alten Mitgliedstaaten auf kohärentere und auch effektivere Art und Weise als bisher vertreten zu können. Im Gegenzug soll dem Europäischen Rat das Recht übertragen werden, die Kommission aufzulösen.8 Mit diesem Vorschlag würde allerdings das Europäische Parlament in seinen schwer erkämpften Kontrollrechten zurückgesetzt, da es bisher allein über die Möglichkeit eines Misstrauensantrags gegenüber der Kommission verfügt. Zudem müsste eine Lösung der Frage gefunden werden, welche Konsequenzen unterschiedliche Voten des Parlamentes und des Europäischen Rates hätten.

Um sowohl die Kommission als auch das Parlament zu stärken, sollte daher ein anderer Ansatzpunkt gewählt werden, nämlich die Wahl des Kommissionspräsidenten durch das Europäische Parlament. Die europäischen Parteienzusammenschlüsse aller Couleur sollten mit einem Spitzenkandidaten in den EP-Wahlkampf ziehen, der zugleich der Anwärter für das Amt des Kommissionspräsidenten wäre. Dies würde die Entwicklung europäischer Parteien stärken, die Erarbeitung gemeinsamer Wahlprogramme erfordern und die Europa-Politik personalisieren, wodurch sie nicht zuletzt in den Medien leichter zu vermitteln wäre. Der Kommissionspräsident müsste mit weit gehenden Befugnissen bei der Zusammenstellung seiner Kommissare ausgestattet sein, und nur dem Parlament käme das Recht auf eine mögliche Abwahl der Kommission zu. Damit wäre ein klares Signal für mehr Transparenz und Demokratie auf europäischer Ebene gesetzt.

Doch wird es keine einseitige Stärkung von Kommission und Parlament geben können. Dies widerspricht der bisherigen Entwicklungslogik der Integration, deren Erfolg sich nicht zuletzt auf einem stetigen Ausgleich zwischen den gemeinschaftlichen und zwischenstaatlichen Wesenszügen der Union begründet. Zudem erscheint es angesichts der zerklüfteten Interessenlage der Mitgliedstaaten unrealistisch, von einer Vergemeinschaftung weiterer Politikfelder auszugehen. Vielmehr werden die Staats- und Regierungschefs gerade in der Außen- und Sicherheitspolitik ihre zentrale Rolle zu Lasten der Kommission ausbauen wollen. Diese Entwicklung würde sich noch verdichten, wenn sich eine „Doppelhut-Lösung“ durchsetzt, nach der eine Person zugleich die Präsidentschaft der Kommission sowie des Europäischen Rates übernehmen würde. Im Zweifel würden sich deren Loyalität und Interessen wohl eher am Gremium der Staats- und Regierungschefs ausrichten – die Kommission könnte zur verlängerten Werkbank dieser neuen Machtkonstellation werden.

Die Alternative ist, dass sich im institutionellen Bereich nichts maßgeblich verändert – was angesichts der Herausforderungen und Probleme, die sowohl die Kommission wie der (Europäische) Rat bewältigen müssen, die wohl schlechteste Lösung darstellt. Daher könnte sich die Einsetzung eines eigenen Präsidenten des Europäischen Rates letztlich als einzig tragfähiges Gegengewicht zur Wahrung der Stellung der Kommission in den Gemeinschaftspolitiken sowie zur Festigung ihrer Legitimationsbasis herausstellen. Jeder der beiden Präsidenten hätte seine klaren Zuständigkeits- und Vertretungsbefugnisse im zwischenstaatlichen bzw. im gemeinschaftlichen Bereich abzudecken. In den Bereichen, in denen sich die Aufgaben überschneiden, wäre natürlich ein Abstimmungsprozess nötig, der durchaus auch einmal konfrontativ verlaufen kann. Doch Konkurrenz belebt das Geschäft – und sorgt für eine bessere öffentliche Wahrnehmung.

Dauerhafte Dynamik

Von besonderer Bedeutung für die erweiterte EU ist die Beantwortung der Frage, wie Dynamik und Anpassungsfähigkeit angesichts sich wandelnder interner und externer Rahmenbedingungen gewahrt werden können. Politische und finanzielle Interessenkonflikte kennzeichnen jedes politische System; die Unterschiede liegen im Grad des Konsensbedarfs. Dieser ist in der Europäischen Union besonders hoch. So wäre beispielsweise eine Reform der Agrarpolitik sogar mit qualifizierter Mehrheit im Rat möglich. Da die grundlegenden Entscheidungen aber im Rahmen der Finanzverhandlungen getroffen werden, greift bei der dadurch notwendigen Paketlösung wieder das Einstimmigkeitsprinzip. In weiten Teilen der Steuer-, der Wirtschafts-, Innen- und Justiz- sowie der Außen- und Sicherheitspolitik verhindert das Einstimmigkeitsprinzip von vornherein eine Durchsetzung effektiver Entscheidungen gegenüber Partikularinteressen. Wie seit der Einheitlichen Europäischen Akte bei jeder Reformrunde üblich, wird auch diesmal die Ausweitung der qualifizierten Mehrheitsentscheidungen ein zentraler Gradmesser für die Verbesserung der Handlungsfähigkeit sein.

Mit der Einführung der Mehrheitsentscheidung als generelles Prinzip ist allerdings auch diesmal nicht zu rechnen. Schon im Konvent selbst findet sich dazu kein Konsens. Als Alternative steht seit dem Vertrag von Amsterdam das Instrument der „Verstärkten Zusammenarbeit“ nach Art. 43 ff. EUV zur Verfügung. Dieses ist nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Restriktionen bisher nicht zur Anwendung gekommen. Mit dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza werden einige der Einschränkungen wegfallen. Der Konvent sollte dieses Prinzip auf jeden Fall auch in die künftige Verfassung übernehmen, aber vor allem im Bereich der Außenbeziehungen, bei den möglichen Anwendungsfeldern und bei der Anzahl der Teilnehmer weitere Lockerungen an der langen Liste der Ausführungsbedingungen vornehmen. Nur dann können die Gestaltungspotenziale dieses Instruments effektiv genutzt und die verstärkte Zusammenarbeit als glaubwürdige Alternative gegenüber einer Blockadepolitik einzelner Staaten eingesetzt werden. Dies sollte allerdings nicht zu einem dauerhaften Ausschluss der zunächst nicht teilnehmenden Staaten führen.

Doch nicht nur die Anwendung und Umsetzung von Gemeinschaftspolitik bedarf der Flexibilität. Konventspräsident Giscard d’Estaing wünscht sich zwar eine Verfassung, die die nächsten 50 Jahre Bestand hat, doch werden immer wieder Anpassungen ratsam sein. Diese können in einer EU mit 25, geschweige denn mit 28 und mehr Mitgliedstaaten nicht mehr nach dem heute gültigen, langwierigen Prozedere erfolgen. Zunächst sollte daher die auch im Giscard-Entwurf vorgesehene Aufteilung in konstitutionelle Rahmenbedingungen und politikfeldbezogene Detailbestimmungen genutzt werden, um zumindest den zweiten Verfassungsteil einem vereinfachten Revisionsverfahren ohne Einstimmigkeitszwang und Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten zu unterwerfen. Hier sollten besonders qualifizierte Mehrheiten im Rahmen des Zustimmungsverfahrens ausreichen, wenn die Definition und Begrenzung der Kompetenzkategorien im ersten Teil eindeutig genug festgelegt worden sind. Für den ersten und dritten Verfassungsteil wäre nach den bisherigen Erfahrungen der Konvent das geeignete Gremium für die Vorbereitung künftiger Verfassungsreformen, bevor diese dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zur Ratifikation vorgelegt werden. Ist ein solch geteiltes Revisionsverfahren nicht zu realisieren, müssen andere Wege zur Fortentwicklung der europäischen Verfassung eingeschlagen werden. So könnten Anpassungen entweder nach Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Staaten in Kraft treten, oder einzelne Staaten, deren Bürger Reformen mehrfach ablehnen, sollten ihre Mitgliedschaft per Referendum zur Disposition stellen müssen.

Über die „Verpackung“ des künftigen Primärrechts besteht weit gehend Einigkeit. Es wird eine Verfassung mit mindestens zwei Teilen sein. Gelingt es dabei, die heutige Säulenstruktur sowie die Vielfalt an Verträgen und Gemeinschaften im Rahmen der EU  zu überwinden, wäre unter dem Gesichtspunkt der Transparenz schon eine Menge erreicht. Um jedoch zugleich die Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der Union zu verbessern, müssen Eingriffe an der Substanz der heutigen Vertragsbestimmungen erfolgen. Mit der schlichten Fortschreibung des Bestehenden ist das große Europa der 28 und mehr Mitgliedstaaten nicht zu realisieren. Scheitert der Konvent in dieser Hinsicht, steht das Projekt der Integration insgesamt auf dem Spiel – ein Auseinanderdriften der EU-Staaten wird vom „Worst-Case-Szenario“ zur realistischen Option. Nur ein ambitioniertes Ergebnis kann die Europäische Union als vitale Erfolgsgemeinschaft fit für künftige Herausforderungen machen. Diese Alternativen müssen klar benannt werden. Wenn die Bürger wieder für ein zukunftsfähiges und Erfolg versprechendes Europa gewonnen werden sollen, darf der Konvent kein Konsenspaket ohne Durchschlagskraft vorlegen.

Anmerkungen

1  Zu Entstehungsgeschichte, Zusammensetzung und Auftrag des Konvents vgl. Beate Neuss, Die Krise als Durchbruch. Die EU zwischen Vertragsreform und Verfassungsentwurf, in: Internationale Politik, 1/2002, S. 9–16.

2  S. die Sammlung der Vorschläge und Kommentierungen unter <http://www.cap.uni-muenchen.de/konvent/entwuerfe.htm&gt;.

3  Vgl. auch die vorliegenden Abschlussberichte der Arbeitsgruppen im Konvent unter <http://european-convention.eu.int/ doc_wg.asp?lang=DE>.

4  Vgl. den hier abgedruckten Text,  S. 87  ff.

5  Vgl. den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe V „Ergänzende Zuständigkeiten“, Dokument CONV 375/02, <http://Register.consilium.eu.int/pdf/de/02/cv00/00375-r1d2.pdf&gt;.

6  Vgl. Ingo Linsenmann/Christoph Meyer, Dritter Weg, Übergang oder Teststrecke? Theoretische Konzeption und Praxis der offenen Politikkoordinierung, in: integration, Heft 4/2002, S. 285–296.

7  Vgl. Thinking Enlarged Group, Bridging the Leadership Gap. A Strategy for Improving Political Leadership in the EU, abrufbar unter <http://www.cap.uni-muenchen.de/publikationen/Strategien/leadership.htm&…;.

8  Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission zur institutionellen Architektur vom 4.12.2002, in Auszügen hier abgedruckt, S. 107 ff.

Bibliografische Angaben

Internationale Politik 1, Januar 2003, S. 31 - 38

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