Unterm Radar

29. Aug. 2022

Femizid als Straftatbestand

In einigen Ländern gibt es sie mittlerweile: Strafgesetze, die bei der Tötung von ­Frauen greifen. Doch in vielen Teilen der Welt, so auch in Deutschland, fehlt es weiterhin an Bewusstsein, Prävention und angemessener Ahndung.

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Bild: Rote Kreuze bei einer Protestaktion gegen Femizide
„Gerechtigkeit!“: Mit Holzkreuzen vor dem Sitz der mexikanischen Regierung, dem Palacio Nacional (Mexiko-Stadt), bringen die Teilnehmenden einer Demonstration gegen Femizide im Mai 2022 ihre Forderungen auf den Punkt.
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Femizid bezeichnet die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Diese geschlechtsspezifische Gewalt findet nicht nur in entfernten Ländern statt, sondern auch ganz nah und unabhängig von der sozialen Zugehörigkeit. Allein die Zahlen in Deutschland sind eindeutig: Jeden dritten Tag wird eine Frau von einem Mann aus ihrem unmittelbaren Umfeld getötet. Hier darf aber nicht verkannt werden, dass diese Zahlen nur Auskunft zur Gewalt in Partnerschaften geben. Die Dunkelziffer der Femizide bleibt höher.



Wo fängt geschlechtsspezifische Gewalt an? Warum ist das Bewusstsein über Femizide so gering? Und was muss getan werden, um dieser Thematik gerecht zu werden?



Es war die Soziologin Diana Russell, die den englischen Begriff „femicide“ beim International Tribunal on Crimes Against Women 1976 in Brüssel erstmals öffentlich verwendete. 1992 veröffentlichte Russell zusammen mit Jill Radford den Sammelband „Femicide. The Politics of Women Killing“, der eine erste ausführliche wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema darstellt. Die Autorinnen definieren Femizide darin als „frauenfeindliche Tötungen von Frauen durch Männer“. Später benannte Diana Russel Femizide als Hassverbrechen und zog explizite Parallelen zu anderen Morden, etwa aus rassistischen oder homophoben Motiven.



Internationale Organisationen arbeiten nach wie vor mit verschiedenen Definitionen: Die Weltgesundheitsorganisation umschreibt Femizide als vorsätzliche Tötungen von Frauen und unterscheidet zwischen Femiziden in intimen Beziehungen und im Zusammenhang von Mitgift sowie jenen außerhalb intimer Beziehungen. Die Vereinten Nationen sprechen meist lediglich von geschlechtsbezogenen ­Tötungen.



In Deutschland sträubt sich die Bundesregierung bislang, Femizide eindeutig zu definieren. Auch dadurch fehlt geschlechtsspezifischer Gewalt oftmals die Aufmerksamkeit. Eine Änderung könnte die geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch sein. Dabei soll der Begriff „geschlechtsspezifisch“ strafverschärfend in den Strafzumessungskatalog aufgenommen werden und auch Fälle einbeziehen, in denen Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit das Motiv für eine Straftat prägen.



Im Rahmen der Strafverfolgung muss anerkannt werden, dass geschlechtsspezifische Gewalt existiert und auch keine Frage sozialer Zugehörigkeit ist, sondern jeder Frau passieren kann. Das bezieht sich nicht allein auf Deutschland, sondern gilt weltweit.



Strukturelle Diskriminierung

Femizide werden gemeinhin als extremer Ausdruck hierarchischer Geschlechterverhältnisse und männlichen Dominanzbestrebens verstanden. Geschlechtsspezifische Gewalt findet sich vor allem im Kontext einer allgemeinen Frauenunterdrückung. In Konventionen und Gesetzen wird sie definiert als physische, psychische und sexuelle Gewalt gegen Personen wegen ihres Geschlechts.



Geschlechtsspezifische Gewalt beginnt beim Alltagssexismus und hört auf bei Femiziden. Dabei ist stets ein gemeinsames Merkmal zu beobachten: Die Täter sind meist Männer, die Macht über Frauen beanspruchen und durchsetzen wollen.



Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt muss als strukturelle Diskriminierung anerkannt werden. Vergewaltigungen und andere physische und verbale Übergriffe sind Menschenrechtsverletzungen, die durch ein frauenfeindliches System begünstigt werden, das auf individueller, kultureller und institutioneller Ebene wirkt. Das heißt: Der Täter ist als Einzelperson verantwortlich, bewegt sich aber in einem System, das Gewalt gegen Frauen nicht ausreichend verurteilt und bestraft sowie die Benachteiligung von Frauen ­duldet.



In Strafverfolgungsbehörden und Justiz sollte über verpflich­tende Weiterbildungen nachgedacht werden, um dieses System aufzubrechen und in akuten Situationen richtig handeln zu können: sensibel gegenüber dem Opfer. Geschlechtsspezifische Gewalt muss angemessen geahndet, entsprechende Übereinkommen müssen anerkannt werden – etwa die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) von 1979 oder die Istanbul-Konven­tion von 2011, die auch in Deutschland geltendes Recht sind.



Die Istanbul-Konvention

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ist ein völkerrechtlich bindendes Instrument, das Gewalt gegen Frauen als Diskriminierung und als Menschenrechtsverletzung definiert. Die Vertragsstaaten, beispielhaft sind hier Dänemark, Frankreich und Spanien zu nennen, haben sich dazu verpflichtet, aktive Prävention, Schutz vor Gewalt, Strafverfolgung und die Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu initiieren. Das allein reicht jedoch nicht aus. Es kommt nicht nur darauf an, Vertragsstaat zu sein oder die Konvention zu ratifizieren. Wichtig ist, dass jeder einzelne Vertragsstaat auch nach den ­Maximen handelt.



In Russland und Aserbaidschan wird häusliche Gewalt als Privatsache angesehen, auf die der Staat keinen Einfluss haben sollte. Beide Länder haben die Istanbul-Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert. Auch die Regierungen vieler osteuropäischer Länder stellen die Konvention ständig infrage – zuletzt die der Türkei.



Fehlende Statistiken

Um dieses System der Gewalt aufzubrechen, ist es ebenfalls ­wichtig, dass die Kriminalsta­tistiken transparenter werden, die Opfer-Täter-Beziehungen gesondert erfasst werden und die Zahlen nicht nur jährlich, sondern anlassbezogen veröffentlicht werden. Vor allem: dass überhaupt aussagekräftige Statistiken entstehen. Denn diese fehlen in vielen Ländern be­ziehungsweise die Art der ­Erhebung weicht zu stark ab. Ohne aussagekräftige Statistiken kann aber weiter weggeschaut werden – und valide Vergleiche zwischen Ländern sind auch nicht möglich.

Weiterhin kommt es auf die Formulierung an. Begriffe prägen das Verständnis der Gesellschaft und können Sensibilität dort schaffen, wo sie gebraucht wird, und Unrechtsbewusstsein dort vertiefen, wo es noch fehlt. Die Worte „Beziehungstat“ oder „Familiendrama“ suggerieren beispielsweise etwas ganz anderes als die Wörter „Tötungs­delikt“ oder „Mord“. Und wie diese Begriffe verwendet werden, bestimmt eben auch das Rechtssystem mit.



Anwendung des Strafrechts

Die strafrechtliche Betrachtung ist von zentraler Bedeutung, insbesondere in Ländern, in denen die Femizidraten extrem hoch sind. So gibt es in einigen lateinamerikanischen Ländern mittlerweile eigene Strafgesetze zu Femiziden (Mexiko) oder es werden strafverschärfende Umstände anerkannt (Argentinien).



Dem liegt auch die Convention of Belém do Pará zugrunde, die geschaffen wurde, um Frauen mehr Schutz zu bieten. Denn von den 25 Ländern mit den höchsten Femizidraten weltweit liegen 14 in Lateinamerika und der Karibik. Auch Mobilisierungen in Argentinien, dicht gefolgt von weiteren lateinamerikanischen Ländern, haben an dieser Entwicklung mitgewirkt und zeigen, dass sich die Rechtsordnung ändern und an die gesellschaftlichen Bedürfnisse anpassen kann.



Dass es nun eine eigene strafrechtliche Behandlung von Femiziden gibt, basiert auch auf der NiUnaMenos (#keinemehr)-­Bewegung, bei der sich ein Kollektiv aus Medien- und Kunstschaffenden und Aktivist*innen im Jahr 2015 zusammengetan hat, um auf ­Femizide aufmerksam zu machen. Das schlug Wellen und hat auch in weiteren Ländern wie Spanien, Italien (Non Una Di Meno) und Albanien zu Mobilisierungen geführt.



In Deutschland bilden Dreh- und Angelpunkt das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ (§ 211 StGB) und die oben erwähnten Strafzumessungsgründe. Auch die deutsche Rechtsprechung muss sich in diese Debatte einbringen, da sie maßgeblich mitgestaltet, welches Verständnis von geschlechtsbezogener Gewalt in den Strafverfolgungsbehörden vorherrscht. Es kommt darauf an, wie das Strafgesetz ausgelegt und angewandt wird: ob letztlich Frauenhass als ­strafschärfendes Motiv unumstößlich anerkannt oder ob dem Täter seine „emotionale“ Bindung zu seiner (von ihm doch getöteten) Frau weiterhin als ­mildernder Umstand zugesprochen wird.



Am Ende bleibt die Herausforderung, Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht zu respektieren und diejenigen zu schützen, die einer akuten Gefährdung gerade aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind. Dies gilt weltweit und benötigt weit mehr als Worte: Bewusstsein, Prävention und angemessene Ahndung.

 

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Bibliografische Angaben

Internationale Politik 5, September/Oktober 2022, S. 12-14

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Sabrina Prem hat Rechtswissenschaften studiert und 2020 ihr erstes Staatsexamen absolviert. Derzeit unterstützt sie als Rechtsreferendarin das Bonner Büro von UN Women Deutschland e.V.

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